Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung ‐ altes Recht
Leitsatz (NV)
In der Beschwerde ist darzulegen, dass die Befassung des Bundesfinanzhofs mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung von Verwaltung und Gerichten in einer nicht völlig unerheblichen Anzahl von Fällen geboten ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757); danach ist das bisherige Recht anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist einer Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Februar 1991 II B 27/90, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nur ausnahmsweise noch eine grundsätzliche Bedeutung zu. Hierfür muss die Beschwerde insbesondere darlegen, dass die Befassung des BFH mit altem Recht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung von Verwaltung und Gerichten in einer nicht völlig unerheblichen Anzahl von Fällen geboten ist (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im Hinblick darauf, dass die bisherige Regelung des § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002 (BGBl I 1999, 402) aufgehoben worden ist, nichts vorgetragen.
Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in einer (entscheidungserheblichen) Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 17).
Die Divergenzrüge ist unzureichend; die Klägerin hat nicht die einzelnen voneinander abweichenden Rechtssätze gegenübergestellt, sondern nur allgemein dargelegt, dass das Urteil des FG im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH stehe.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 641333 |
BFH/NV 2001, 1595 |