Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung
Leitsatz (NV)
1. Eine Anregung, die Erfolgsaussichten der Klage zu überdenken, bildet nur dann einen Ablehnungsgrund, wenn Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung des Richters oder für Willkür sprechen; die (behauptete) Fehlerhaftigkeit der mit der Anregung geäußerten Rechtsansichten genügt nicht.
2. Die Nichtbescheidung eines rechtzeitig gestellten Terminsaufhebungsantrags ist ein Verfahrensfehler, der für sich allein die Ablehnung des Vorsitzenden nicht rechtfertigt.
3. Entscheidet das FG ohne Mitwirkung eines abgelehnten, wegen Urlaubs verhinderten Richters über die Hauptsache, stellt weder eine Verzögerung noch das Unterlassen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch einen Grund für die Ablehnung der übrigen Richter dar.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 ff.
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte mit einer Nichtigkeits-und Restitutionsklage die Wiederaufnahme rechtskräftig beendeter Verfahren.
In der mündlichen Verhandlung vom ... , an der u. a. der Vorsitzende Richter am Finanzgericht A (VRiFG A), Richter am Finanz gericht B (RiFG B) und die Berichterstatterin, Richterin am Finanzgericht C (Ri'nFG C) teilnahmen, lehnte der Kläger RiFG B wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Durch Beschluß wurde die Sache vertagt und dem Kläger aufgegeben, die Ablehnungsgründe binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich darzulegen. Der Kläger begründete das Gesuch mit Schriftsatz vom ...
RiFG B erklärte in seiner dienstlichen Äußerung vom ... , daß die vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht zuträfen. Das Finanzgericht (FG) hat mit Schreiben vom ... dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) Abschriften dieser schriftlichen Äußerung zur Kenntnisnahme übersandt, über das Gesuch aber nicht entschieden.
Ri'nFG C übersandte dem Kläger mit Schreiben vom ... einen Schriftsatz des FA und äußerte "weitere" Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Am Ende des Schreibens heißt es: "Ich stelle anheim, unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen die Erfolgsaussichten Ihrer Klage zu überdenken. ... Für eine zeitnahe Stellungnahme wäre ich dankbar."
VRiFG A bestimmte mit Verfügung vom ... Termin zur mündlichen Verhandlung auf den ... Der Kläger wandte mit Schriftsatz vom ... gegen die Anberaumung des Termins ein, der Senat habe beschlossen, die Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen RiFG B zu vertagen; wegen der Zulässigkeit der Einwendungen bezog er sich auf einen Beschluß des FG (in einer Kostensache). Der am ... beim FG eingegangene Schriftsatz wurde nicht beantwortet.
In der mündlichen Verhandlung vom ... wurde dem Kläger mitgeteilt, daß RiFG B sich zur Zeit im Urlaub befinde und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts durch RiFG D vertreten werde. Der Kläger lehnte VRiFG A und Ri'nFG C mit folgender Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit ab: Der Termin sei anberaumt worden, obwohl über das entscheidungsreife Ablehnungsgesuch gegen RiFG B nicht entschieden worden sei. Dies beruhe offensichtlich auf denselben unsachlichen Gründen, die Ri'nFG C schon in der mündlichen Verhandlung vom ... zu heftiger Gestik und negativen Kommentaren zu dem Gesuch veranlaßt hätten; die ungebührliche Verfahrensverzögerung lasse -- im Zusammenhang mit dem Umstand, daß seine Einwendungen gegen die Terminierung nicht einmal beantwortet worden seien -- auf eine Voreingenommenheit der beiden Richter schließen. Die Besorgnis der Befangenheit der Ri'nFG C sei auch wegen ihres Schreibens vom ... gerechtfertigt; ihre eigenen Ausführungen seien ebenso falsch wie die Ausführungen des FA, die sie einseitig übernommen habe. VRiFG A sei ferner als Vorsitzender des für Kostensachen zuständigen Senats an Entscheidungen beteiligt gewesen, in denen sein schriftsätzliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und zu seinem Nachteil entschieden worden sei; die Entscheidungen erregten den Verdacht der Rechtsbeugung.
VRiFG A und Ri'nFG C erklärten zu Protokoll, sie seien nicht befangen. Das FG wies mit dem in der Sitzung vom ... verkündeten Beschluß die Ablehnungsgesuche gegen den VRiFG A und Ri'nFG C -- ohne deren Mitwirkung -- zurück und wies die Klage -- unter Mitwirkung der abgelehnten Richter -- durch das am selben Tag verkündete Urteil ab. Es führte aus: Die Ablehnungsgesuche gegen VRiFG A und Ri'nFG C seien unbegründet; eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen RiFG B sei noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung möglich und im übrigen nicht zwingend geboten gewesen, da durch die Verhinderung des RiFG B das vom Kläger erstrebte Ergebnis eingetreten sei (Beschluß vom ... ). Das Rechtsschutzbedürfnis für jenes Gesuch sei mit der ohne Mitwirkung des RiFG B ergangenen Entscheidung entfallen (Urteil vom ... ).
Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Ablehnungsgesuchen stattzugeben.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat die Ablehnungsgesuche zu Recht zurückgewiesen.
I. Die vor Beendigung der Instanz gestellten Ablehnungsgesuche sind zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, daß das FG zur Hauptsache entschieden hat. Der Kläger könnte nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO darauf stützen, daß bei der Entscheidung Richter mitgewirkt haben, die wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren; wegen der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wäre gemäß § 56 FGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 218 unter C II 4). Es kann auch offenbleiben, ob die Ablehnungsgesuche teilweise -- etwa in bezug auf den Verdacht der Rechtsbeugung durch VRiFG A -- einen verunglimpfenden Inhalt haben (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Rdnr. 29 m. w. N.).
II. Die Ablehnungsgesuche sind jedoch unbegründet.
1. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).
Aus der gerichtlichen Pflicht zur Prozeßförderung ergibt sich jedenfalls ein Recht des Gerichts, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den erwarteten Verfahrensausgang zu äußern (vgl. BFH- Beschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 unter II 3 b). Die Äußerung eines Richters über die Erfolgsaussichten einer Klage rechtfertigt deshalb die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn zu befürchten ist, daß er sich eine abschließende Meinung gebildet hat (BFH-Beschlüsse in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 unter II 3 c; vom 9. Dezember 1987 III B 40/86, BFH/NV 1988, 251, 252).
Der BFH hat ferner, da das Rechtsinstitut der Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit die Beteiligten nicht vor Fehlern des Richters schützen soll, auch die Äußerung unrichtiger Rechtsansichten und Verfahrensfehler grundsätzlich nicht als Ablehnungsgründe gelten lassen (ständige Rechtsprechung, z. B. Senatsbeschluß vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308 m. w. N.).
Rechts- und Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112, 113 m. w. N.).
2. Nach diesen Grundsätzen sind die Ablehnungsgesuche nicht begründet.
a) Der Kläger hat seine Ablehnungsrechte verloren, soweit sein Vorbringen die Beteiligung des VRiFG A an Entscheidungen in den Kostensachen sowie das Verhalten der Ri'nFG C in der ersten mündlichen Verhandlung betrifft.
Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat sich am ... bei den abgelehnten Richtern in eine Verhandlung eingelassen und einen Antrag (Ablehnungsgesuch gegen RiFG B) gestellt. Er hat weder die Ablehnungsgründe, die in der Person des VRiFG A vor und in der Person der Ri'nFG C während der Verhandlung entstanden sind, geltend gemacht noch sich geweigert, den Termin weiter wahrzunehmen; dies wäre jedoch erforderlich gewesen, um einen Verlust der Ablehnungsrechte zu vermeiden (Senatsbeschluß vom 22. Mai 1991 IV B 48/90, BFH/NV 1992, 395, 396 m. w. N.).
b) Auch das Schreiben vom ... begründete nach Form und Inhalt nicht eine Besorgnis der Befangenheit. Es muß offenbleiben, ob die durch Ri'nFG C geäußerten Rechtsansichten zutreffend sind. Gründe, die sich nicht in einer bloßen (behaupteten) Fehlerhaftigkeit der Rechtsansichten erschöpfen und für eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterin oder für Willkür sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Anregung an den Kläger, die Erfolgsaussichten der Klage zu überdenken, läßt nicht erkennen, es sei der Richterin an einer Beendigung des Verfahrens um jeden Preis gelegen; dem Kläger wurde vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu nehmen. Aus diesem Grund sind auch Anhaltspunkte dafür, daß sich die Richterin dem Vorbringen des Klägers verschließen werde, nicht gegeben.
c) Anhaltspunkte für eine berechtigte Besorgnis des Klägers i. S. der §§ 51 Abs. 1 FGO, 42 Abs. 2 ZPO ergeben sich auch nicht daraus, daß über das Ablehnungsgesuch gegen RiFG B nicht entschieden und der Schriftsatz des Klägers vom 28. Juni 1993 nicht beantwortet worden ist.
aa) VRiFG A hätte zwar über den im Schriftsatz vom ... gestellten Antrag, den Termin aus -- nach Ansicht des Klägers -- erheblichen Gründen aufzuheben, entscheiden und die kurz zu begründende Entscheidung dem Kläger formlos mitteilen müssen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 2, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Selbst wenn erhebliche Gründe für eine Termins änderung -- etwa im Hinblick auf die Verhinderung des RiFG B in dem Termin -- fehlten, hätte der rechtzeitig vor dem Termin gestellte Antrag ausdrücklich (abschlägig) beschieden werden müssen. Ein solcher Verfahrensfehler kann aber nur dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, einem Beteiligten von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Betrachtung Anlaß geben, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts -- OLG -- Karlsruhe vom 20. Juni 1991 15 W 22/91, Monatsschrift für Deutsches Recht -- MDR -- 1991, 1195; Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 42 Rdnr. 24 m. w. N.).
bb) Zu Unrecht beanstandet der Kläger, daß bereits im Zeitpunkt der Anberaumung des Termins eine ungebührliche Verfahrensverzögerung in bezug auf das Ablehnungsgesuch gegen RiFG B eingetreten sei.
Es ist zwar anerkannt, daß eine langdauernde Nichtbearbeitung eines Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Besorgnis der Befangenheit Anlaß geben kann, wenn der Richter Erinnerungen der Partei nicht beachtet und sachliche Gründe für diese Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich sind (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 10. Dezember 1975 1 W 81/75, Justizministerialblatt -- JMBl -- Nordrhein-Westfalen 1976, 11; Beschluß des OLG Oldenburg vom 7. Oktober 1991 3 WF 106/91, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -- FamRZ -- 1992, 192, 193; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 24). Dies beruht auf dem Grundsatz, daß über einen PKH-Antrag vorweg entschieden werden muß, da der Kläger sonst ggf. daran gehindert ist, seine Rechte aus der Gewährung der PKH voll wahrzunehmen (z. B. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III B 5--6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526).
Diese Grundsätze können für eine Verfahrensverzögerung bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch schon deshalb nicht eingreifen, weil sie nicht mit einer Erschwerung der Prozeßführung verbunden ist. Über ein Ablehnungsgesuch ist gemäß § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 45, 46 ZPO grundsätzlich durch gesonderten Beschluß in einem selbständigen Zwischenverfahren, nicht erst im Rahmen der die Haupt sache abschließenden Entscheidung zu entscheiden (Beschluß des Großen Senats in BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 218 unter C I 1 b; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 51 FGO Rdnr. 116 m. w. N.); weist das FG das Ablehnungsgesuch durch Beschluß zurück, hindert die Einlegung einer Beschwerde das FG nicht, unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Hauptsache zu entscheiden (Beschluß des Großen Senats in BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 218 unter C I 2). Das FG hat demnach in dem angefochtenen Beschluß zu Recht ausgeführt, es habe die Möglichkeit bestanden, noch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung durch Beschluß über das Gesuch zu entscheiden. Die bloße Verzögerung bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch bewirkt keine Beeinträchtigung der Rechte der ablehnenden Partei, da der abgelehnte Richter vor Erledigung des Gesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 47 ZPO).
cc) Als weiterer Verfahrensfehler kommt in Betracht, daß das Gesuch endgültig nicht beschieden worden ist.
Das FG war zur Bescheidung des Gesuchs verpflichtet. Die Verfahrensvorschriften im Rahmen der Richterablehnung sind vom Gericht zwingend einzuhalten, da sie das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes -- GG --) sichern. Der abgelehnte Richter scheidet aus dem Prozeß erst aus, wenn die Ablehnung gerichtlich für begründet erklärt wird. Aus diesem Grund ist anerkannt, daß ein Ablehnungsgesuch auch nicht deshalb unbeschieden bleiben darf, weil sich das Gericht vertagt und in einem neuen Termin ohne den abgelehnten Richter tätig wird (Urteil des Bundesarbeits gerichts -- BAG -- vom 25. Januar 1963 1 AZR 527/61, BAGE 14, 46; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rdnr. 4 m. w. N.; vgl. auch Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 54 Rdnr. 24); denn die ablehnende Partei hat grundsätzlich einen prozessualen Anspruch auf Entscheidung ihres Ablehnungsgesuchs (BAG-Urteil in BAGE 14, 46, 50; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rdnr. 4). Der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters ist nicht der gesetzliche Richter für die Hauptsache, weil ein Vertretungsfall (noch) nicht gegeben ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr. 7; Feiber in Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 47 Rdnr. 4; Bork in Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 45 Rdnr. 3). Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, daß der Vertretungsfall unabhängig von der Befangenheit des abgelehnten Richters durch dessen Urlaub eingetreten war. Die Frage, ob das FG in der mündlichen Verhandlung vom ... richtig besetzt war, ist indessen -- wie noch darzustellen ist (dd) -- im Verfahren über die Richterablehnung unerheblich.
dd) Bei der gebotenen Gesamtschau der zu beanstandenden Vorgänge ist auch vom Standpunkt des Klägers aus nicht die Befürchtung gerechtfertigt, daß die abgelehnten Richter ihm nicht mehr unbefangen gegenüberstehen.
In bezug auf Ri'nFG C ergibt sich dies schon daraus, daß sie weder den Termin anberaumt hat noch für die Entscheidung über den Antrag auf Terminsaufhebung zuständig war.
VRiFG A hat den Termin nach den erkennbaren Gesamtumständen des Streitfalles erst bestimmt, nachdem feststand, daß RiFG B an der Sitzung nicht teilnehmen werde. Unter diesen Umständen, die dem Kläger zu Beginn der mündlichen Verhandlung auch ersichtlich waren, beruhte das gewählte Verfahren auf der Überlegung, daß das FG in dem Termin unter Mitwirkung der geschäftsplanmäßigen Vertreterin des abgelehnten RiFG B zur Hauptsache entscheiden könne, ohne über das gegen RiFG B gerichtete Ablehnungsgesuch zu befinden. Das gewählte Verfahren war -- für den Kläger erkennbar -- nicht von der Absicht getragen, die Prozeßführung des Klägers zu erschweren, und ließ demzufolge bei vernünftiger Betrachtung nicht auf eine Voreingenommenheit des VRiFG A schließen. Im Gegenteil hatte der Kläger mit der am FG eingeschlagenen Verfahrensweise sein Ziel erreicht, daß RiFG B an der Entscheidung über sein Begehren nicht beteiligt sein sollte. Der Kläger beruft sich insoweit auch ohne Erfolg darauf, daß mit einem solchen Verfahren Druck ausgeübt werde, innerhalb des Zeitraums der Verhinderung des abgelehnten Richters zur Hauptsache zu entscheiden; denn das FG hätte ohne weiteres die Sache vertagen, über die Befangenheit des RiFG B befinden und dann in der Sache entscheiden können.
Fundstellen