Leitsatz (amtlich)
Ein vollmachtloser Vertreter ist als "sonst von der Entscheidung Betroffener" (§ 128 Abs. 1 FGO) beschwerdebefugt, wenn das FG den von ihm im fremden Namen gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens einer Vollmacht als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
Die Beschwerde ist nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG unzulässig.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 1; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, war vor dem Finanzgericht (FG) als Prozeßbevollmächtigter der Eheleute ... aufgetreten und hatte in deren Namen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Eheleute vorgelegt hatte, verwarf das FG durch Beschluß den Antrag als unzulässig und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter auf.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die er - entgegen seiner Ankündigung - nicht begründet hat.
Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.
1. Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu.
a) An dem Verfahren vor dem FG wegen einstweiliger Anordnung war der Beschwerdeführer nicht beteiligt i. S. des § 57 FGO. Denn derjenige, der erklärt, als Bevollmächtigter für einen anderen zu handeln, wird nicht dadurch Beteiligter am Verfahren, daß ihm wegen des Fehlens einer Vollmacht die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 62 Anm. 17, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Beteiligt am finanzgerichtlichen Verfahren waren neben dem FA lediglich die Eheleute...
b) Damit ist der Beschwerdeführer als "sonst von der Entscheidung Betroffener" beschwerdebefugt. Das bedeutet, daß er sich nur gegen die Kostenentscheidung des FG - nicht gegen die Hauptsacheentscheidung - wenden kann, weil er nur insoweit von der Entscheidung betroffen ist.
§ 145 Abs. 1 FGO, wonach eine Beschränkung der Anfechtung auf die Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn auch eine Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Fall, in dem - wie in der hier angefochtenen Entscheidung des FG - die Hauptsacheentscheidung gegen die Partei, die Kostenentscheidung dagegen gegen den vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, ist dem in § 145 Abs. 2 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen (vgl. Gräber, a. a. O., § 145 Anm. 3 C).
Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 4. Augsut 1980 (BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) ist gegen eine Entscheidung der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben.
Fundstellen
BStBl II 1982, 167 |
BFHE 1981, 401 |