Entscheidungsstichwort (Thema)
Von einer Limited erbrachte geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Inland und Dienstleistungsfreiheit
Leitsatz (NV)
1. Einer Limited nach englischem Recht steht die nach § 3 Nr. 3 des StBerG gegebene Befugnis nicht zu.
2. Der für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S. des Art. 50 EG erfasst nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen.
3. Wer nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen Finanzämtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vorübergehend im Inland tätig, sondern erbringt seine Leistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise und überschreitet somit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen.
4. § 3 StBerG, der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dem dort bezeichneten Personenkreis vorbehält, steht mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit in Einklang. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zum Meisterzwang im Handwerk.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; EG Art. 50; FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 3 Nrn. 3-4, § 49 Abs. 1-2
Verfahrensgang
FG Köln (Beschluss vom 23.09.2005; Aktenzeichen 14 K 5911/00) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1722481 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Basic enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen