Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenpflicht bei erfolgloser Beschwerde im PKH-Verfahren
Leitsatz (NV)
Kostenpflicht besteht auch bei erfolgloser Beschwerde im Verfahren wegen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe.
Normenkette
GKG § 49
Tatbestand
Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Januar 1986 wurde die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch das Finanzgericht (FG) kostenpflichtig verworfen. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH wurden durch dessen Kostenstelle angesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung, die der Erinnerungsführer damit begründet, die Beschwerde im Prozeßkostenhilfe-Verfahren sei kostenfrei, weil sie außerhalb des streitigen Verfahrens stehe. Der Ausspruch des Beschlusses vom 2. Januar 1986 führe zur Höhe von 0 DM, da die Beschwerde mit dem (für das Beschwerdeverfahren gestellten) Prozeßkostenhilfe-Antrag verknüpft gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Wird eine Beschwerde - auch eine solche im Verfahren wegen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das FG - verworfen oder zurückgewiesen, so hat der bedürftige Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 142 FGO Tz. 102; vgl. auch - für das frühere Armenrecht - Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 142 Anm. 4). Dies ergibt sich aus § 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Anlage 1 - Kostenverzeichnis -, Nr. 1371 und entspricht der Rechtslage im Falle einer erfolglosen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., 1985, § 127 Anm. 4). Auf die Rechtsnatur der Beschwerde in Prozeßkostenhilfe-Sachen (vgl. hierzu - für das frühere Armenrecht - BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1967 III B 13/66, BFHE 91, 300, BStBl II 1968, 310), darauf, ob der sie verwerfende oder zurückweisende Beschluß eine Kostenentscheidung zu enthalten hat (für Beschwerdeentscheidungen nach § 127 Abs. 2 ZPO verneint von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., 1986, § 91 Anm. 5 = S. 244) und ob, bejahendenfalls, der unterlegene Beschwerdeführer - auch - ,,Entscheidungsschuldner" nach § 54 Nr. 1 GKG wäre, kommt es somit nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 423377 |
BFH/NV 1987, 117 |