Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH ohne Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wird.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 117
Tatbestand
Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erhob Klage wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer-Meßbetrag. Im finanzgerichtlichen Verfahren beantragte er auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Der Aufforderung, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) kam er nicht nach. Das Finanzgericht (FG) wies das Gesuch durch Beschluß vom 29. März 1995 zurück.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung seines Rechtsbehelfs führt er aus, der Antrag auf PKH sei aufgrund der hohen Steuerverbindlichkeiten gerechtfertigt. Auch sei zu erwähnen, daß seine beiden Töchter im Ausland die Schule besuchen. Zur Darlegung der Einkommensverhältnisse hat der Antragsteller außerdem eine "betriebswirtschaftliche Auswertung 2/95" vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. § 114 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO). Diese Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 1980, 2163) bzw. vom 17. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3001) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO). Sie ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der PKH (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. März 1987 VII B 152/86, BFH/NV 1987, 733). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Erklärung trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Das FG hat es daher zu Recht abgelehnt, PKH zu bewilligen.
Fundstellen
Haufe-Index 423543 |
BFH/NV 1996, 500 |