Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA; Geschäftsführergehalt; fehlender vertragsmäßiger Vollzug
Leitsatz (NV)
1. Wird das Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters erst bei Erstellung des Jahresabschlusses verbucht, so läßt dies -- widerlegbar -- auf eine nicht ernstlich gewollte Gehaltsvereinbarung und damit auf eine VGA schließen.
2. Die Frage, ob die Nichtdurchführbarkeit eines Vertrages den Rückschluß auf einen nicht ernstlich gewollten Vertrag erlaubt, ist eine Tat-, keine Rechtsfrage i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Divergenz zwischen der Vorentscheidung und "der ständigen Rechtsprechung des BFH" ist nicht gegeben. Die Klägerin zitiert das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Oktober 1987 I R 110/83 (BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301) und den BFH-Beschluß vom 28. Juli 1993 I B 54/93 (BFH/NV 1994, 345). Letzterer enthält den Rechtssatz: "Wird ein Vertrag in einem Detailpunkt, wie der Beachtung der Fälligkeit, nicht vollzogen, so führt dies nicht ohne weiteres zur Verweigerung der Anerkennung des gesamten Vertrags. Ungewöhnliche Verzögerungen bei der Auszahlung können aber den Schluß zulassen, daß das Vereinbarte nicht ernsthaft gelten soll." Ähnlich heißt es in BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301, 303: "Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung -- was die Regel sein wird -- darauf schließen läßt, daß die von vornherein abgeschlossene Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung des Gesellschafters verdecken soll." Von diesen Rechtssätzen ist das Finanzgericht (FG) nicht abgewichen.
Es führt auf Seite 7 zweiter Absatz seines Urteils aus: "Hierzu gehört außerdem, daß Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wird. Unterbleibt dies, so ist das, ebenso wie wenn keine laufende Auszahlung oder Buchung erfolgt, ein Anzeichen dafür, daß das Arbeitsverhältnis als nicht ernstlich gewollt anzusehen ist." Demnach hat das FG ent gegen der Darstellung der Klägerin in der Beschwerdebegründung sehr wohl darauf abgestellt, daß im Streitfall die Verbuchung des Geschäftsführergehaltes erst bei Jahresabschluß den Rückschluß auf einen insoweit nicht ernstlich gewollten Vertrag erlaubt. Es ist nicht davon ausgegangen, daß "die Abweichung in der Durchführung von dem Vereinbarten per se zur verdeckten Gewinnausschüttung führe." Es hat für den Streitfall sinngemäß angenommen, daß die abgeschlossene Vereinbarung eine an sich unentgeltliche Leistung des Gesellschafters verdecken soll.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob die tatsächliche Nichtdurchführung eines Vertrages den Rückschluß auf einen nicht ernstlich gewollten Vertrag erlaubt, betrifft in erster Linie den Bereich tatsächlicher Sachverhaltsfeststellungen einschließlich dem der Beweiswürdigung. Über beides haben die FG nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Entscheidungen der FG sind revisionsrechtlich nur in engen Grenzen (Verstöße gegen Denkgesetze, Verstöße gegen Erfahrungssätze, Verletzung von Beweisregeln) revisionsrechtlich nachprüfbar. Auch hat sich das FG im Streitfall in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an dem Regelsatz orientiert. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, schon im Klageverfahren Umstände dazulegen, die den an sich möglichen Regelrückschluß zu widerlegen geeignet waren. Es kommt hinzu, daß das FG die Abweichungen in einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise offensichtlich nicht mehr als geringfügig, sondern ihrer Zahl und Bedeutung nach als gewichtig angesehen hat. Aus der Sicht des FG handelt es sich nicht um einen "Grenzfall", sondern eher um einen solchen, bei dem eigentlich alle Umstände für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sprechen. Um so weniger besteht in einer gedachten Hauptsacheentscheidung Anlaß, in differenzierender Weise zur steuerlichen Behandlung von Gehaltszahlungen über ein Verrechnungskonto Stellung zu nehmen.
3. Der Senat sieht von einer weitergehenden Begründung in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 422169 |
BFH/NV 1997, 712 |