Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindung mehrerer Baumaßnahmen zu einem Wirtschaftsgut
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten als ein einziges oder als gesonderte Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, beurteilt sich nach der bestehenden baulichen Verschachtelung. Ein einheitliches Erscheinungsbild führt noch nicht zu einer Verschachtelung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 5
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit ihr Divergenzen zwischen der Vorentscheidung und bestimmten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) rügt. Insoweit genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach muß die Divergenz bezeichnet werden. Um eine Divergenz zu bezeichnen, muß ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet werden, der in dem erstinstanzlichen Urteil enthalten ist und dasselbe trägt. Ihm muß ein abweichender Rechtssatz aus einer näher zu zitierenden BFH-Entscheidung gegenübergestellt werden. Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat es unterlassen, einen abstrakten Rechtssatz aus der Vorentscheidung herauszuarbeiten und seine Abweichung von den beiden zitierten BFH-Entscheidungen darzulegen. Das BFH-Urteil vom 30. September 1988 III R 34/87 (BFH/NV 1989, 457) hat keine erkennbare Berührung zum Streitfall. Dort ging es um die Identität zweier Bauanträge, nämlich eines ersten nicht durchgeführten und eines zweiten erweiterten und tatsächlich durchgeführten. Der BFH hat die Bauanträge als auf zwei voneinander unabhängige Bauvorhaben beurteilt. Es ist nicht erkennbar, wieso das Finanzgericht (FG) von diesen Rechtssätzen abgewichen sein soll.
Das von der Klägerin unzutreffend zitierte BFH-Urteil vom 4. März 1982 V R 110/77 (statt IV R 110/77) -- nicht veröffentlicht -- enthält die Rechtssätze, daß es an einer baulichen Verschachtelung fehle, wenn der Neubau aufgrund eigener Fundamente und eigener Mauern in sich standfest sei und den baulichen Verbindungen zwischen den Gebäudeteilen eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Ein einheitliches Erscheinungsbild alter und neuer Gebäudeteile und ein aufeinander abgestimmter Nutzungs- und Funktionszusammenhang führten noch nicht zu einer baulichen Verschachtelung. Es wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, daß das FG in der Vorentscheidung von diesen Rechtssätzen abgewichen wäre. Tatsächlich hat das FG nicht das Fehlen von Seitenwänden, sondern die Verwendung schon vorher vorhandener tragender Bauelemente als entscheidend angesehen. Damit stimmt es mit den Rechtssätzen aus zitierten BFH-Entscheidungen voll überein.
2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit mit ihr die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Frage, ob auf einem Grundstück stehende Baulichkeiten als ein einziges oder als gesonderte Wirtschaftsgüter zu behandeln sind, nach den bestehenden baulichen Verschachtelungen beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1977 V R 14/76, BFHE 123, 531, BStBl II 1978, 123). Eine bauliche Verschachtelung setzt bauliche Verbindungen in einem Maße voraus, daß die Teile des Bauwerkes nicht ohne erhebliche Bauaufwendungen voneinander getrennt werden können. Solche baulichen Verbindungen werden insbesondere durch einheitliche tragende Bauelemente begründet (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1977 V R 164/75, BFHE 123, 165, BStBl II 1978, 46). Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb ein Interesse der Allgemeinheit an einer erneuten Entscheidung zu dieser Rechtsfrage bestehen soll. Die Entscheidung über die Frage, ob im Einzelfall das Fehlen tragender Bauelemente auf einer Längsseite von 40,52 m bzw. die Verwendung eines bereits vorher vorhandenen Stützpfeilers auf einer Schmalseite von 31 m auch für den Erweiterungsbau eine Verschachtelung und damit ein einheitliches Wirtschaftsgut begründet, liegt nicht mehr im allgemeinen Interesse. Sie ist stets eine Entscheidung im Einzelfall, die von dem zuständigen FG unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände zu treffen ist. Insoweit läßt die Vorentscheidung keine Anhaltspunkte für das Bedürfnis einer weiteren höchstrichterlichen Klärung erkennen.
Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen
Haufe-Index 422304 |
BFH/NV 1997, 838 |