Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen vollen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens.
Normenkette
GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts mit Beschluß vom ... als unzulässig verworfen und der jetzigen Kostenschuldnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat daraufhin mit Kostenrechnung vom ... -- unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 107 828 DM -- bei der Kostenschuldnerin Gebühren in Höhe von 1 008 DM angefordert. Hiergegen hat die Kostenschuldnerin "Widerspruch" erhoben und u. a. geltend gemacht, der Streitwert betrage nur 97 000 DM.
Entscheidungsgründe
Der von der Kostenschuldnerin erhobene "Widerspruch" ist zu ihren Gunsten als Erinnerung zu behandeln, weil dies nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der einzige in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung ist.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß der dem Kostenansatz nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG zugrunde gelegte Streitwert von 107 828 DM unzutreffend sein könnte. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert, wenn ihm -- wie hier -- kein bezifferter Antrag zugrunde gelegt werden kann, nach der sich aus dem Antrag des Beteiligten für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Aufgrund dieser Vorschrift hat der Kostenbeamte den Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ermittelt, indem er den Steuerbetrag errechnet hat, durch den die Kostenschuldnerin infolge der teilweisen Abweisung ihrer Klage beschwert ist. Dieser Betrag macht die Bedeutung der Sache aus, die die Nichtzulassungsbeschwerde für die Kostenschuldnerin (Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde) hatte, weil sie nur über die Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des die Klage abweisenden Teils des Urteils im Revisionsverfahren erreichen konnte.
Der Betrag ist zutreffend aus der Differenz zwischen der aufgrund des Urteils vom Finanzamt zu errechnenden Einkommensteuer für die Jahre 1979 und 1980 (107 828 DM) und der Einkommensteuer (0 DM) berechnet worden, die sich für diese Jahre ergeben hätte, wenn das Gericht dem Klagebegehren in vollem Umfang gefolgt wäre. Die nicht weiter substantiierten Ausführungen der Kostenschuldnerin lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen statt des so vom Kostenbeamten ermittelten Streitwerts der von der Kostenschuldnerin angegebene niedrigere Wert von 97 000 DM als Grundlage für die Berechnung der Gebühren gerechtfertigt sein sollte.
Die Auffassung der Kostenschuldnerin, daß im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde nicht -- wie für das sich später möglicherweise anschließende Revisionsverfahren -- von der vollen Höhe des Streitwerts, sondern höchstens von einem Zehntel des Streitwerts ausgegangen werden dürfe, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entspricht vielmehr der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde dem voraussichtlichen vollen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens, weil nur nach Zulassung der Revision die Möglichkeit besteht, die angestrebte Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils zu erreichen (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1991 VII S 48/91, BFH/NV 1992, 262).
Fundstellen
Haufe-Index 420970 |
BFH/NV 1996, 244 |