Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108, § 113 Abs. 1 FGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn gegen den Beschluß, hinsichtlich dessen die Tatbestandsberichtigung begehrt wird, kein Rechtsmittel gegeben ist (BFH-Beschluß vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189).
Eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluß ist nicht statthaft, wenn er formell und materiell rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht (BFH-Beschluß vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48). Anfechtbar ist daher auch nicht die Kostenentscheidung (vgl. § 145 FGO).
Normenkette
FGO §§ 108, 113 Abs. 1, §§ 128, 145; ZPO § 567
Tatbestand
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wendet sich mit persönlichem Schreiben vom 10. Dezember 1996 gegen den Senatsbeschluß vom 3. Dezember 1996 XI B 139--140/96, BFH/NV 1997, 259, auf den verwiesen wird.
Er beantragt eine "Berichtigung des Tatbestandes gemäß §§ 107 ff. FGO dahin, daß die" (den Beschwerdeverfahren) "jeweils zugehörigen Hauptsachen nicht die Ver fahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes waren und analog eine Ergänzung des Beschlusses durch nachträgliche Entscheidung und eine Löschung der Ziffer 3. des Beschlusses".
Entscheidungsgründe
Für die beantragte Tatbestandsberichtigung nach § 108, § 113 Abs. 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO) fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil gegen den Beschluß vom 3. Dezember 1996, hinsichtlich dessen die Tatbestandsberichtigung begehrt wird, kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189).
Das weitergehende Begehren auf "Ergänzung des Beschlusses durch nachträgliche Entscheidung", das der Senat als Gegenvorstellung wertet, ist nicht statthaft, da der Beschluß vom 3. Dezember 1996 formell und materiell rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht (BFH-Beschluß vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.). Anfechtbar ist daher auch nicht die -- unter Ziff. 3 des Beschlusses vom 3. Dezember 1996 getroffene -- Kostenentscheidung (vgl. § 145 FGO).
Daneben kann unentschieden bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist.
Im übrigen enthält der Tatbestand des Beschlusses vom 3. Dezember 1996 nicht die gerügten Unrichtigkeiten. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 1996 jeweils eingelegten Rechtsmittel richteten sich gegen die Beschlüsse des Finanzgerichts vom 12. Juli 1996, in denen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlüsse (gleiches Az.) abgelehnt worden ist. Diese Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes stellen somit die zu den Beschwerden gehörigen Hauptsacheverfahren dar.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Fundstellen
Haufe-Index 423771 |
BFH/NV 1997, 427 |