Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedeutung der Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld nach Aufnahme des Kindes in nur einen getrennten Haushalt innerhalb der früheren Ehewohnung
Leitsatz (NV)
Wird nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG ein Kind nach einer Trennung der Eheleute vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG allein diesem Elternteil zu. Eine vormalige Berechtigtenbestimmung wird mit der Auflösung des vormals gemeinsamen Haushalts gegenstandslos. Ein getrennter Haushalt kann gemäß § 1567 BGB auch innerhalb der früheren gemeinsamen Ehewohnung vorliegen.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 2; BGB § 1567
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.02.2013; Aktenzeichen 6 K 631/11) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unbegründet.
Rz. 2
1. Der während des Verfahrens durch den Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, m.w.N.).
Rz. 3
2. Die Revision des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, "ob die mit einer Trennung der Eltern in der Regel einhergehende Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Eltern der betroffenen Kinder ein weiterer Fall für ein Unwirksamwerden der einmal getroffenen Berechtigtenbestimmung ist" zuzulassen, denn diese Rechtsfrage lässt sich anhand des Gesetzes ohne Weiteres beantworten und ist auch durch die Rechtsprechung geklärt.
Rz. 4
a) § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, dass für jedes Kind das Kindergeld nur an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Für die Bestimmung, wer von beiden Berechtigten das Kindergeld bekommt, enthält § 64 EStG folgende Regelung: Ist das Kind überwiegend in einem Haushalteines Berechtigten aufgenommen und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, erhält dieser Berechtigte das Kindergeld (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ist es in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen, bestimmen die Berechtigten (hilfsweise das Familiengericht) untereinander, wer das Kindergeld erhält (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dasselbe gilt, wenn das Kind --wie z.B. nach Trennung der Ehe-- in zwei Haushalten nahezu gleichwertig aufgenommen worden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3 analog; BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752, Rz 14). Ist das Kind in keinen Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, sondern lebt es bei einem Dritten, bekommt das Kindergeld, wer die alleinige oder höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 EStG).
Rz. 5
b) Zwar hat der BFH zur Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG entschieden, dass diese nicht rückwirkend geändert werden kann und auch im Falle einer Trennung eine zuvor erfolgte Berechtigtenbestimmung nicht ihre Wirkung verliert (BFH-Urteil in BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752). Die Berechtigtenbestimmung ist jedoch nur dann erforderlich, wenn das Kind in zwei Haushalten oder in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden ist und sich damit die Konkurrenzfrage für den Kindergeldanspruch stellt. Sie hat jedoch keine Bedeutung, wenn sich die Obhutsverhältnisse z.B. infolge einer Trennung der Eheleute so ändern, dass eine Haushaltsaufnahme nur noch bei einem Elternteil gegeben ist und sich damit aus § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt, dass allein diesem Elternteil das Kindergeld auszuzahlen ist. Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher --wovon auch das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgegangen ist-- mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG gegenstandslos (BFH‐Beschluss vom 16. September 2008 III B 124/07, juris; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 10).
Rz. 6
3. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zuzulassen.
Rz. 7
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 151/05, BFH/NV 2006, 1138, m.w.N.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass sich das Gericht mit allen Ausführungen in den Entscheidungsgründen detailliert befassen muss. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass das Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Rz. 8
b) Der Kläger rügt, dass sich das FG mit der Frage des Getrenntlebens innerhalb eines gemeinsam bewohnten Hauses nicht auseinandergesetzt habe. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Ein Getrenntleben kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 1567 BGB auch innerhalb der ehelichen Wohnung stattfinden. Das FG hat im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. April 2013 V R 41/11, BFH/NV 2013, 1477) festgestellt, dass die Eheleute in getrennten Räumen wohnten und keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr einnahmen. Weiterhin ist es zu der tatsächlichen Würdigung gelangt, dass die Kinder seit der Trennung ihren Lebensmittelpunkt nicht in dem Wohnteil des Klägers, sondern der Beigeladenen begründet haben. Woraus sich hierbei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben soll, ist nicht ersichtlich.
Rz. 9
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 139 Abs. 4 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2006 IX B 199/05, BFH/NV 2007, 1140).
Fundstellen
Haufe-Index 6466548 |
BFH/NV 2014, 522 |