Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung: Anordnung einer Außenprüfung für festsetzungsverjährte Steuern, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung
Leitsatz (NV)
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Außenprüfung grundsätzlich auch für solche Steuern angeordnet werden kann, für die bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, und dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung das Begehren einschließt, den Begin der Prüfung hinauszuschieben.
Normenkette
AO § 171 Abs. 4, § 197 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen 6 K 1904/06 AO) |
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage anhand der bisherigen Rechtsprechung und aus dem Gesetz beantworten lässt und daher keiner Klärung bedarf.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfung für solche Steuern anzuordnen, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil sich die Frage der Verjährung vielfach erst nach der Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lässt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433). Anders verhält es sich nur, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte (BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685).
Ferner hat der BFH entschieden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung das Begehren einschließt, den Beginn der Prüfung hinauszuschieben, und daher einem Antrag i.S. von § 197 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gleichzustellen ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483). Dies gilt jedoch nur, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgesetzt wurde, rechtmäßig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt --etwa wegen der Kürze der zwischen dem Prüfungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit-- rechtswidrig, gilt die Anfechtung der Prüfungsanordnung und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zugleich auch als Antrag auf Terminsverschiebung (BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). Andernfalls könnte das Finanzamt den Eintritt der Festsetzungsverjährung dadurch verhindern, dass es wenige Tage vor Jahresende eine Prüfungsanordnung erlässt und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet.
b) Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass der Veranlagungszeitraum 2000 festsetzungsverjährt sei, lägen nicht vor. Vielmehr sei auch nach Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Festsetzungsverjährung erst zum 31. Dezember 2005 eingetreten. Die Prüfungsanordnung datiere jedoch vom Mai 2005. Ferner sei mit der Prüfung bereits begonnen worden, so dass die Verjährung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt sei.
c) Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich im Streitfall noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben könnten. Nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Außenprüfung gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung kurz nach deren Beginn für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, unterbrochen wurde (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Es ist nicht zweifelhaft, dass allein die Anfechtung und die Aussetzung der Vollziehung einer (rechtmäßigen) Prüfungsanordnung kein Umstand ist, den die Finanzbehörde zu vertreten hat. Da das FG die Prüfungsanordnung --anders als im BFH-Urteil in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827-- für grundsätzlich rechtmäßig erachtet hat, kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch nicht ausnahmsweise als Umstand beurteilt werden, den die Finanzbehörde zu vertreten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 1776138 |
BFH/NV 2007, 1624 |
NWB 2008, 3677 |