Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Einkunftsart ist eigenständig anfechtbarer Teil des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977; teilweise Revisionszulassung bei teilbarem Streitwert
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 115 Abs. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend Gewinnfeststellung 1994 bis 1997 richtet. Die Zulassung der Revision ist insoweit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn das Finanzgericht (FG) ist von den mit der Beschwerde angegebenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Januar 1985 IV R 249/82 (BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676) und vom 24. April 1991 X R 84/88 (BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713) abgewichen. Nach diesen Entscheidungen, die insoweit auch nicht überholt sind (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868), bildet die Feststellung der Einkunftsart einen eigenständig anfechtbaren Teil des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977). Die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO dar. Das FG hat die Klage demnach zu Unrecht wegen fehlender Geltendmachung einer Beschwer als unzulässig abgewiesen.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung von den BFH-Beschlüssen vom 17. Mai 1994 IV B 54/93 (BFH/NV 1995, 86) und vom 5. März 1996 XI B 154/95 (BFH/NV 1996, 690) sowie vom BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99 (BFH/NV 2001, 178) rügen.
Auf das Urteil in BFH/NV 2001, 178 hat sich das FG ausdrücklich berufen. Es hat auch keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Insbesondere hat das FG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht eine Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers verneint. Vielmehr kam es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG auf die Klagebefugnis eines Rechtsnachfolgers nicht an, weil Feststellungen über das Eintreten einer Rechtsnachfolge nicht getroffen waren.
Von den Beschlüssen in BFH/NV 1995, 86 und in BFH/NV 1996, 690 ist das FG ebenfalls nicht abgewichen. Das FG ist vielmehr zutreffend von dem dort aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, dass gegen einen Gewerbesteuermessbescheid die Gesellschaft klagen müsse. Dies setzt eine gemeinschaftliche Klage der ehemaligen Gesellschafter einer GbR voraus. Bei seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insoweit revisionsrechtlich nicht zu überprüfenden Auslegung der Klageschrift ist das FG aber zu der Erkenntnis gelangt, dass die Kläger nicht als ehemalige Gesellschafter für die GbR, sondern in eigener Person Klage erhoben haben.
3. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2003 IV B 49/02, IV B 31/03, BFH/NV 2003, 649, m.w.N.). Im Streitfall kommt eine Zulassung der Revision deshalb nur in Bezug auf die Bescheide über die Gewinnfeststellung 1994 bis 1997 in Betracht. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Fundstellen