Leitsatz (amtlich)
Gegen den das Armenrecht verweigernden Beschluß des Finanzgerichts ist nur die fristgebundene Beschwerde nach den §§ 128 f. FGO gegeben.
Normenkette
FGO §§ 142, 128f
Tatbestand
Durch Beschluß vom 14. April 1966 lehnte das FG den Antrag des Steuerpflichtigen (Beschwerdeführers) auf Bewilligung des Armenrechts für den damals als Hauptsache bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreit des Steuerpflichtigen mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschluß wurde dem Steuerpflichtigen mit Postzustellungsurkunde am 30. April 1966 zugestellt. Gegen die Entscheidung wendete sich der Steuerpflichtige erstmals mit dem beim FG am 4. Juli 1966 eingegangenen Schreiben. Auf die vom Vorsitzenden des Senats mitgeteilten Bedenken gegen den rechtzeitigen Eingang der als Beschwerde gegen den Armenrechtsbeschluß angesehenen Schrift erklärte der Steuerpflichtige, eine verspätete Rechtsmitteleinlegung sei ihm nicht bewußt. Es sei möglich, daß er die Rechtsmittelfrist wegen der vielen ihn betreffenden anhängigen Verfahren versäumt habe.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen den angefochtenen Armenrechtsbeschluß, der das FG nicht abgeholfen hat, war als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde an den BFH gegen die Versagung des Armenrechts durch das FG ist zwar nach der FGO statthaft (Beschluß des BFH IV B 4/66 vom 31. Mai 1967, BFH 88, 405, BStBl III 1967, 422). Bei der beim FG am 4. Juli 1966 eingegangenen, als Beschwerde anzusehenden Schrift des Steuerpflichtigen ist indessen die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Maßgebend ist § 129 Abs. 1 FGO, nach dem die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden muß. Die nicht fristgebundene einfache Beschwerde des § 127 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO ist im Armenrechtsverfahren nach der FGO nicht gegeben (vgl. auch v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 142, Anm. 24; Barske-Woerner, Buchreihe Finanz und Steuern, Finanzgerichtsordnung S. 154). § 142 FGO steht dem nicht entgegen. Er sieht eine sinngemäße Anwendung der nach der ZPO geltenden Vorschriften hinsichtlich der Bewilligung des Armenrechts vor, nicht jedoch auch hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens in Armenrechtssachen. Diese Auffassung wird durch § 142 Abs. 2 FGO bestätigt, wonach die Bewilligung des Armenrechts unanfechtbar ist. Dieser Vorschrift bedurfte es, weil sich die Verweisung des § 142 Abs. 1 FGO nicht auch auf das Rechtsmittelverfahren nach § 127 ZPO beziehen sollte. Auch über § 155 FGO ist § 127 ZPO nicht anwendbar. Wenn die Vorschriften über das in den §§ 128 ff. FGO ausdrücklich und generell geregelte Beschwerdeverfahren durch den in § 142 FGO enthaltenen Hinweis auf die Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts nach der ZPO hätten ausgeschlossen werden sollen, hätte dies in § 142 FGO ausdrücklich geschehen müssen. Die sonach maßgebende Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO war im Streitfall bereits mit Ablauf des 16. Mai 1966 verstrichen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Der Steuerpflichtige hat nicht dargetan, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die Versäumung der Beschwerdefrist wird nicht dadurch entschuldigt, daß zahlreiche ihn betreffende Streitverfahren anhängig sind. Diese Tatsache erfordert im Gegenteil eine besonders sorgfältige Kontrolle der Rechtsmittelfristen.
Fundstellen
Haufe-Index 412901 |
BStBl II 1968, 310 |
BFHE 1968, 300 |