Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels
Leitsatz (NV)
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltendgemacht, das FG habe entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Klägers als Gegenstand der Anfechtungsklage nicht nur den ursprünglichen Verwaltungsakt des FA, sondern den Verwaltungsakt in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD angesehen, oder wird zur Begründung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich geltendgemacht, das FG habe sich nicht mit dem entscheidungserheblichen Kern des klägerischen Vorbringens auseinandergesetzt, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe "das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von §§ 41, 100 FGO verkannt", als es seiner Entscheidung -- entgegen dem ausdrücklichen Hinweis des Klägers -- nicht nur die Aufforderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) vom 4. Januar 1995 zur Abgabe der Erklärung zur Einheitswertfeststellung zugrunde gelegt habe, sondern als Gegenstand der Anfechtungsklage den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) angesehen habe, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn nach § 44 Abs. 1 FGO ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den Rechtsbehelf -- im Streitfall die Beschwerde des Klägers -- erfolglos geblieben ist. Nach § 44 Abs. 2 FGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Daraus folgt für den Streitfall, daß die Beschwerdeentscheidung der OFD notwendige Sachurteilsvoraussetzung für die Entscheidung des FG war und daß der Gegenstand der Anfechtungsklage nicht nur durch den ursprünglichen Verwaltungsakt (Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Einheitswertfeststellung), sondern auch durch die diesen Verwaltungsakt bestätigende Beschwerdeentscheidung bestimmt wird. Die Einbeziehung der Beschwerdeentscheidung in die finanzgerichtliche Überprüfung kann daher auch bei Nichtbeachtung des ausdrücklichen Hinweises des Klägers, daß die Beschwerdeentscheidung der OFD nicht Gegenstand des Klagebegehrens (Streitgegenstand) sei (vgl. Schriftsatz des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren vom 12. Dezember 1995), keinen Verfahrensverstoß darstellen.
2. Auch soweit der Kläger rügt, das FG habe das rechtliche Gehör insofern verletzt, als sich das FG nicht "mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens des Klägers" auseinandergesetzt habe, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung eines Verfahrensmangels.
Hierzu hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, zu welchem Punkt des klägerischen Vorbringens das FG das rechtliche Gehör versagt haben soll, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich der Kläger nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und daß er keine Möglichkeit besessen habe, die Versagung des rechtlichen Gehörs schon beim FG zu beanstanden (vgl. hierzu Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, S. 103). Der pauschale Hinweis des Klägers, daß sich das FG mit dem entscheidungserheblichen Kern seines Vorbringens nicht auseinandergesetzt habe, reicht nicht aus.
Fundstellen
Haufe-Index 421578 |
BFH/NV 1996, 841 |