Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegten Revision
Leitsatz (NV)
Steuerberatungsgesellschaften sind nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vor dem BFH nicht vertretungsbefugt.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) als unbegründet abgewiesen. Mit der Revisionsschrift vom 5. Januar 1987 ist gegen das Urteil von der X-GmbH Steuerberatungsgesellschaft namens des Klägers Revision eingelegt worden. Der Schriftsatz, in dem es heißt: ,,Gegen das Urteil . . . lege ich das Rechtsmittel der Revision ein . . .", trägt unter der Bezeichnung der GmbH die Unterschrift ihres Geschäftsführers, des Steuerberaters Z.
Die vom Kläger eingereichte Prozeßvollmacht lautet auf die GmbH vertreten durch die Geschäftsführer. Die Revision ist mit Schriftsatz vom 20. Januar 1987 begründet worden. Dieser Schriftsatz wurde ebenfalls auf einem Briefbogen der GmbH geschrieben und ist von dem zweiten Geschäftsführer der GmbH, dem Steuerbevollmächtigten Y, unterzeichnet mit dem Zusatz ,,i. V.". Der Kläger hat keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Revision schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger weder in der Revision, noch in der Revisionsbegründungsschrift einen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt hat (vgl. § 120 Abs. 2 S. 2 FGO).
Sie ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision nicht durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person eingelegt und begründet worden ist. Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater als Bevollmächtigten vertreten lassen. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. BFH-Beschluß vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).
Im Streitfall ist die Revision von der GmbH und nicht von dem Steuerberater Z persönlich eingelegt worden. Das ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Briefbogens der GmbH und dem Umstand, daß der Unterschrift des Steuerberaters Z maschinenschriftlich der Name der GmbH vorangestellt ist. Aus der Tatsache, daß das Schreiben in der ,,Ich-Form" abgefaßt ist, folgt nichts anderes. Denn diese Formulierung kann in der Weise verstanden werden, daß der Unterzeichner der Revisionsschrift die Erklärung in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer abgeben wollte. Dafür spricht auch der Umstand, daß die Prozeßvollmacht der GmbH und nicht dem Steuerberater Z erteilt wurde. Das Urteil des BFH vom 13. März 1986 IV R 118/84 (BFH / NV 1986, 466) steht dieser Annahme nicht entgegen. In jedem Fall war die Steuerberaterin im Rubrum der Revisionsschrift ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte bezeichnet, die Prozeßvollmacht lautete auf die Steuerberaterin persönlich, und diese hatte überdies in der Revision ausdrücklich erklärt, daß sie im eigenen Namen und namens und in Vollmacht der Kläger auftrete. Damit hatte sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht als Geschäftsführerin der Steuerberatungsgesellschaft, sondern in ihrer Eigenschaft als Steuerberaterin auftreten wollte. An einer solchen klaren und eindeutigen Erklärung fehlt es im Streitfall (vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Juni 1986 VIII B 57/85, BFH / NV 1986, 756).
Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Revisionsbegründung von dem Steuerbevollmächtigten Y unterzeichnet worden ist, der nicht zu dem Kreis der vertretungsberechtigten Personen i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gehört (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711).
Fundstellen
Haufe-Index 415286 |
BFH/NV 1988, 253 |