Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für ein gemischt genutztes Grundstück
Leitsatz (NV)
Eine sachgerechte Schätzung von nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer ist vorhanden, wenn er die für die Lieferung eines gemischt steuerpflichtig und steuerfrei genutzten Gebäudes berechnete Steuer als Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte aufteilt, die die Beteiligten bei der Kauspreisbildung zugrunde gelegt haben.
Normenkette
UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2, 4; FGO §§ 69, 142 Abs. 1
Tatbestand
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine Grundstücksgemeinschaft, erwarb 1993 ein mit fünf Gewerbeeinheiten und elf Wohneinheiten bebautes Grundstück. Nach dem notariellen Kaufvertrag, in dem die Jahressollmiete angegeben und als Grundlage des Kaufpreises erklärt worden war, betrug der Kaufpreis 11 750 000 DM und 1 762 500 DM Umsatzsteuer. In einer Anlage zum Kaufvertrag waren die Mieter bezeichnet, die vermietete Fläche angegeben und die Höhe der Miete aufgezeichnet worden. Die Beteiligten waren bei der Kaufpreisermittlung von dem zwölffachen Wert der erzielbaren Jahressollmieten ausgegangen. Dadurch ergab sich für den gewerblich genutzten steuerpflichtig vermieteten Teil des Grundstücks eine Jahressollmiete von 798 197,28 DM (= 85,68 v.H.) und für den Wohnteil von 133 380 DM (= 14,32 v.H.).
Die Antragstellerin verzichtete auf die Steuerfreiheit der Vermietung des gewerblich genutzten Grundstücksteils (§9 Abs. 1, 2 i.V.m. §4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes -- UStG -- 1993) und zog in der Umsatzsteueranmeldung für 1993 Vorsteuerbeträge aus der Grundstückslieferung und den Anschaffungsnebenkosten von 1 518 204 DM ab. Das entsprach 85,68 v.H. der gesamten gesondert berechneten Steuerbeträge.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) ließ in dem Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 27. November 1995 nur Vorsteuerbeträge von 1 338 888 DM nach dem Verhältnis der steuerpflichtig und steuerfrei vermieteten Flächen zum Abzug zu, setzte die Umsatzsteuer für 1993 entsprechend fest (negative Umsatzsteuer von 1 338 888 DM) und forderte die Antragstellerin auf, 171 222 DM zurückzuzahlen, die ihr bereits im Vorauszahlungsverfahren erstattet worden waren. Außerdem setzte das FA Nachzahlungszinsen von 5 992 DM nach §233a der Abgabenordnung (AO 1977) fest.
Über die Klage gegen die Steuer- und Zinsfestsetzung in dem Bescheid vom 27. November 1995, die die Antragstellerin erhoben hat, nachdem das FA ihre Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen hatte, ist noch nicht entschieden worden.
Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Antragstellerin vom 28. Juli 1997 auf Aussetzung der Vollziehung der in dem Bescheid vom 27. November 1995 enthaltenen Verwaltungsakte statt. Das FA hatte einen entsprechenden Antrag zuvor am 26. Mai 1997 abgelehnt. Das FG hielt die Rechtmäßigkeit der Steuer- und Zinsfestsetzung für ernstlich zweifelhaft, weil die Antragstellerin die nicht abziehbaren und die abziehbaren Vorsteuerbeträge sachgerecht nach dem Verhältnis habe aufteilen dürfen, das der Belastung der Vorbezüge durch die jeweilige Art der Verwendungsumsätze entspreche. In Erwerbsfällen, in denen die Anschaffungskosten für steuerfrei und steuerpflichtig vermietete Grundstücksteile gerade deshalb unterschiedlich ausfielen, weil der Kaufpreis nach Methoden der Ertragswertberechnung bestimmt werde, führe die Anwendung eines Flächen- oder Raumschlüssels, der für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über Herstellungskosten angemessen sei, zu ebenso unsachgemäßen Ergebnissen wie bei gravierenden Ausstattungsunterschieden in Fällen der Gebäudeerrichtung. Eine Vorsteueraufteilung, die sich an belegbaren und anerkannten Methoden für die Kaufpreisaufteilung ausrichte, sei sachgerecht.
Mit der Beschwerde rügt das FA, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß die für die Lieferung eines durch steuerfreie und steuerpflichtige Vermietung verwendeten Grundstücks berechnete Steuer gemäß §15 Abs. 4 UStG 1993 nach dem Verhältnis der unterschiedlich vermieteten Flächen aufgeteilt werden müsse. Die für die Kaufpreisbildung herangezogenen Jahressollmieten seien nur zivilrechtlich, aber nicht für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen erheblich. Dies sei auch kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab, weil es sich um Hoffnungswerte handele, die nicht durch eine Mietgarantie oder eine Kaufpreisanpassungsklausel gesichert seien. Das Verhältnis der Mieten für Wohn- und Gewerberäume könne sich bei Neuvermietungen ständig ändern. Diese Nachteile seien bei einer Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der objektiv vorhandenen Flächen nicht vorhanden. Dem entspreche es, daß der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 12. März 1992 V R 70/87 (BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755) die Nutzung der Grundflächen in der Regel als sachgerechten Maßstab für die Feststellung des Umfangs der Abziehbarkeit von Vorsteuern angesehen habe.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Antrag vom 28. Juli 1997 auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde (§128 Abs. 3 Satz 1, §129 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht begründet. Das FG hat die Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzung für 1993 und des Zinsbescheides wegen der für 1993 nachzuzahlenden Umsatzsteuer zu Recht ausgesetzt.
a) Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung dieses Bescheids anhand des im Beschwerdeverfahren heranziehbaren aktenkundigen Sachverhalts und des neuen Vorbringens der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluß vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538; List in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., §69 FGO Rz. 100, m.w.N.) neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 12. November 1992 XI B 69/92, BFHE 170, 106, BStBl II 1993, 263, m.w.N.).
b) Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bezeichneten Verwaltungsakte. Da die Antragstellerin das erworbene bebaute Grundstück teilweise zur Ausführung steuerpflichtiger Vermietungsumsätze (der gewerblich nutzbaren Gebäudeteile) und teilweise zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze (der Gebäudeteile mit Wohnungen) verwendet, ist nach §15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 der Teil der Vorsteuerbeträge auf die Grundstückslieferung nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Wohnungsvermietungsumsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach §15 Abs. 4 Satz 2 UStG 1993 kann der Unternehmer die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Somit ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, die nicht abziehbaren Vorsteuerteilbeträge sachgerecht zu schätzen. Seine Schätzungsmethode ist sachgerecht, wenn sie der in §15 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 bezeichneten "wirtschaftliche Zurechnung" von Vorsteuerbeträgen zu den mit der bezogenen Leistung ausgeführten Umsätzen entspricht.
Eine sachgerechte Schätzung des Unternehmers ist danach auch vorhanden, wenn er die für die Lieferung eines gemischt steuerpflichtig und steuerfrei genutzten bebauten Grundstücks berechnete Steuer als Vorsteuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte aufteilt, die die Beteiligten bei der Kaufpreisbildung zugrunde gelegt haben. Beim Erwerb gemischt genutzter bebauter Grundstücke, die durch Vermietung zur Ertragserzielung bestimmt sind, wird das Ertragswertverfahren regelmäßig für die Ermittlung des Verkehrswerts und die Bildung des Gesamtkaufpreises herangezogen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1977 VII ZR 2/76, Wertpapier-Mitteilungen 1977, 1055, m.w.N.; Simon/Kleiber, Schätzung und Ermittlung von Grundstückwerten, 7. Aufl., Rz. 1.134; Pohnert, Kreditwirtschaftliche Wertermittlung, 5. Aufl., 1977, S. 231ff.). Die Aufteilung von Vorsteuerteilbeträgen nach Flächenschlüsseln hat der Senat bisher -- so auch in dem vom FA erwähnten Urteil in BFHE 168, 447, BStBl II 1992, 755 -- in Fällen der Herstellung eines Gebäudes als sachgerechte Schätzung beurteilt. Für den Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines gemischt genutzten bebauten Grundstücks ist die Aufteilung der berechneten Steuer nach dem Verhältnis der Ertragswerte für die Grundstücksteile jedenfalls dann eine -- mindestens ebenso -- sachgerechte Schätzung, wenn die Kaufpreisanteile für die beiden unterschiedlichen Zwecke dienenden Grundstücksteile nach derselben Methode ermittelt und nachvollziehbar bei der Bildung des Gesamtkaufpreises berücksichtigt wurden. Die Verwendung derselben Wertermittlungsmethode verhindert regelmäßig, daß für den zur steuerpflichtigen Vermietung vorgesehenen Grundstücksteil überhöhte Teilbeträge angesetzt werden.
c) Gemeinschaftsrecht steht der Zulassung einer sachgerechten Schätzung der abziehbaren und nicht abziehbaren Vorsteuerteilbeträge für die Anschaffung eines gemischt genutzten Grundstücks aufgrund von Ertragswerten nicht entgegen. Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/ EWG) geht grundsätzlich von einer Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach Umsatzschlüsseln aus. Nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen aber gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen. Dem genügt die Regelung in §15 Abs. 4 Satz 1 und 2 UStG 1993.
d) Die Vorentscheidung ist mit den vorstehenden Grundsätzen vereinbar. Bei summarischer Beurteilung ist dem Gesamtkaufpreis nachvollziehbar dieselbe Methode für die Bestimmung der unterschiedlich verwendeten Grundstücksteile zugrunde gelegt worden.
Fundstellen
Haufe-Index 302965 |
BFH/NV 1999, 79 |
UR 1999, 287 |