Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel
Leitsatz (NV)
1. Die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung erfordert eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Beurteilung der infrage stehenden Betätigung von Bedeutung sind.
2. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils, kann er die Zulassung der Revision nur erreichen, wenn er darlegen kann, dass die Entscheidung des Finanzgerichts objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 15
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen 15 K 2682/04 G, F) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist u.a. dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) an einem Verfahrensmangel leidet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des FG von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (BFH-Beschluss vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220, m.w.N.).
Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
a) Den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) benannten Entscheidungen des BFH und dem Urteil des FG liegen keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze zugrunde.
aa) Das FG geht in Übereinstimmung mit den zitierten BFH-Urteilen davon aus (S. 7 des Urteils), dass für die Zuordnung eines Grundstücks zu einem von dem Steuerpflichtigen bereits betriebenen gewerblichen Grundstückshandel eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht beim Grundstückserwerb erforderlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 227/94, BFH/NV 1999, 302).
Außerdem hat das FG seiner Entscheidung den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt (S. 7 des Urteils), dass die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung und Verkauf dieses Grundstücks und auch durch die Aktivitäten, die die anderen Grundstücke betreffen, indiziert wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532, m.w.N.; außerdem BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537, m.w.N.).
Das FG ist auch insoweit nicht von den Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des BFH abgewichen, als es bei seiner Entscheidung konkludent davon ausgegangen ist, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre Grenze ist, sondern im Einzelfall auch Objekte, die außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb veräußert wurden, in den gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245, und vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911, beide m.w.N.).
Wie sich aus den von der Klägerin benannten BFH-Entscheidungen außerdem ergibt, erfordert die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Beurteilung der in Frage stehenden Betätigung von Bedeutung sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466, und vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545; BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Dabei ist u.a. die voll umfängliche Fremdfinanzierung ein gewichtiges Indiz für eine bereits bei Erwerb vorliegende bedingte Veräußerungsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1545, m.w.N.). Indizwirkung entfaltet auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Tätigkeit und dadurch bestehender Beziehungen größere Chancen für günstige Gelegenheiten zum An- und Verkauf von Grundstücken hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 1545, und in BFH/NV 1996, 466). Der Vortrag des Steuerpflichtigen, die Immobilie habe der Alterssicherung dienen sollen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht. Denn auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft kann zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist das FG bei seiner tatsächlichen Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin bereits bei Erwerb des Objekts in K durch die GbR eine bedingte Veräußerungsabsicht zur Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen gehabt habe (S. 8 des Urteils) und das Grundstücksgeschäft daher ein geschäftstypischer Vorgang im Rahmen des bestehenden gewerblichen Grundstückshandels sei (S. 9 des Urteils).
Mit ihrem Vortrag wendet sich die Klägerin letztlich gegen die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidung. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 11. Februar 2002 IX B 38/01, BFH/NV 2002, 796; vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; vom 8. März 2005 IX B 183/04, BFH/NV 2005, 1243; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende (materielle oder formelle) Rechtsanwendungsfehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496; vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68, § 116 Rz 45). Solche schwerwiegenden, qualifizierten Fehler hat die Klägerin indes nicht substantiiert vortragen können. Derartige eklatante Mängel liegen im Übrigen schon deswegen fern, weil das FG seiner Entscheidung die Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung des BFH zugrunde gelegt und seine tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls schlüssig und nachvollziehbar begründet hat.
bb) Soweit die Klägerin geltend macht, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass eine zwischenzeitliche Nutzung eines Grundstücks zu Vermietungszwecken für nahezu neun Jahre für eine Einbeziehung in einen daneben bestehenden gewerblichen Grundstückshandel spreche, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das FG ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Vermietung von Teilen des Objekts im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme (S. 9 des Urteils). In diesem Zusammenhang hat das FG außerdem auf die ständige Rechtsprechung des BFH hingewiesen (S. 9 des Urteils), dass bei Gewerbeobjekten der Abschluss langfristiger Mietverträge kein Beweisanzeichen gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1532, m.w.N.).
b) Soweit die Klägerin beanstandet, das FG habe seiner Entscheidung einen unzutreffend ermittelten Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt, wendet sie sich ebenfalls gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Dies führt indes nicht zur Zulassung der Revision, sondern könnte allenfalls im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das FG seiner Entscheidung zur Höhe des Veräußerungsgewinns auch nicht den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, das Grundstück sei von Anfang an dem Umlaufvermögen zuzuordnen und dennoch planmäßig abzuschreiben gewesen. Vielmehr ist das FG bei seiner Entscheidung den Angaben der Beteiligten zur Höhe des Veräußerungsgewinns mit … DM gefolgt.
2. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigem Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440). Hieran fehlt es im Streitfall.
Zudem hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern die Vernehmung des Mitgesellschafters A zur Frage des Vorliegens einer bedingten Veräußerungsabsicht bei Erwerb des Objekts in K auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, m.w.N.). Solche Darlegungen waren erforderlich. Denn das FG ist davon ausgegangen (S. 8 des Urteils), dass die Tätigkeit auf der Gesellschaftsebene eine bedingte Veräußerungsabsicht auf der Gesellschafterebene nicht ausschließe (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679).
Fundstellen
Haufe-Index 1770482 |
BFH/NV 2007, 1657 |