Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug für ein zum Hausbau aufgenommenes und später auf vermietete Eigentumswohnungen aufgeteiltes Darlehen
Leitsatz (NV)
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung eines teils selbstgenutzten, teils vermieteten Hauses aufgenommen worden ist, sind auch dann nicht in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn der vermietete Teil des Hauses in Eigentumswohnungen umgewandelt, das Darlehen darauf aufgeteilt und die Darlehensteilbeträge den einzelnen Eigentumswohnungen zugeordnet werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung.
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, daß der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dieser Einkunftsart dann gegeben ist, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, solche Einkünfte zu erzielen, und wenn die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Ein bloß rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann auch nicht durch Schuldumwidmung oder Umschaffung begründet werden (BFH-Urteile vom 21. November 1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, 70f., BStBl II 1990, 213; vom 26. Juni 1991 XI R 22/88, BFH/NV 1992, 25; vom 8. Dezember 1992 IX R 69/89, BFHE 170, 134, 136, BStBl II 1993, 434).
Die von den Klägern vorgenommene Aufteilung des Darlehens auf die durch Umwandlung entstandenen Eigentumswohnungen und Zurodnung der Teilbeträge zu den vermieteten Eigentumswohnungen begründet allenfalls einen rechtlichen, nicht aber einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Darlehenszinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Neuverteilung der Darlehensbeträge ändert nichts daran, daß die Darlehensvaluta ursprünglich zur Finanzierung des gesamten Mehrfamilienhauses, auch des selbstgenutzten Teils, aufgenommen und verwandt worden ist.
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 65175 |
BFH/NV 1994, 778 |