Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts
Leitsatz (NV)
Wie der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert auch die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 174
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergab sich, dass Einkünfte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht nur im Einkommensteuerbescheid 1995, sondern auch --zu Unrecht-- im bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid 1997 erfasst worden waren. Mit Prüfungsmitteilung vom 17. Dezember 2002, in der es u.a. hieß, die Doppelerfassung sei "insoweit auch nach § 174 AO zu berichtigen", wurde das Wohnsitz-Finanzamt des Klägers, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), davon unterrichtet.
Nachdem die Prüfungsmitteilung am 16. Januar 2003 bearbeitet worden war, lehnte das FA die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2002 und mangels eines zuvor gestellten Änderungsantrags ab.
Die Kläger machten dagegen geltend, dass der Änderungsantrag bereits in der Schlussbesprechung der Lohnsteuer-Außenprüfung am 5. November 2002 in den Räumen des Arbeitgebers gestellt worden sei. Die Prüfungsmitteilungen seien am 13. Dezember 2002 versandt worden, so dass das FA vor Ablauf der Festsetzungsfrist Kenntnis vom Änderungsantrag erlangt haben müsste. Die Prüfungsmitteilung sei auch dahingehend auszulegen, dass der Prüfer den Änderungsantrag als Bote des Arbeitgebers des Klägers für die Kläger überbracht habe.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 946 veröffentlichten Gründen ab.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Ein Änderungsantrag habe zuvor nicht vorgelegen. Der Prüfer habe keinen Änderungsantrag als Bote an das FA übermittelt. Er sei schon durch seine hoheitliche Funktion, innerhalb derer er die Prüfungsmitteilung erstelle und an die Wohnsitzfinanzämter übermittele, nicht als Bote anzusehen. Mit der Erstellung und Übermittlung der Prüfungsmitteilung habe er seine eigene dienstliche Aufgabe erfüllt und auf das Vorliegen der Berichtigungsmöglichkeit nach § 174 der Abgabenordnung (AO) hingewiesen. Die Prüfungsmitteilung könne auch nicht im Wege der Auslegung als Änderungsantrag verstanden werden. Sie sei keine Erklärung der Kläger, sondern eine innerdienstliche Mitteilung der Prüfungsergebnisse zur Prüfung der einkommensteuerlichen Auswirkung beim Kläger durch das Wohnsitzfinanzamt.
Die Kläger beantragen mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern geltend gemachte Revisionszulassungsgrund, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), liegt im Streitfall nicht vor.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Das ist der Fall, wenn im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2005 I B 252/04, BFH/NV 2006, 67). Wie der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert auch die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähige Rechtsfrage.
a) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob die an eine Behörde gerichtete Willenserklärung eines Steuerpflichtigen in einer Prüfungsmitteilung nur dann übermittelt werden könne, wenn die Willenserklärung nicht auslegungsbedürftig sei, ist im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht klärungsfähig. Denn das FG hat auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen das Tätigwerden des Prüfers und die Prüfungsmitteilung selbst in tatsächlicher Hinsicht dahingehend gewürdigt, dass der Prüfer nicht als Bote aufgetreten sei und in der Prüfungsmitteilung auch keine Willenserklärung der Kläger gesehen werden könne. Es hat dies damit begründet, dass der Prüfer mit der Erstellung und Übermittlung der Prüfungsmitteilung nur seine eigene dienstliche Aufgabe erfüllt und auf die Berichtigungsmöglichkeit nach § 174 AO hingewiesen habe. In Bezug auf die Feststellungen, die dieser Würdigung zugrunde liegen, wurden keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen geltend gemacht.
b) Die von den Klägern als zur Rechtsfortbildung bedeutsam angesehene Rechtsfrage und die weiteren Ausführungen dazu knüpfen sämtlich an die Prämisse, dass der Lohnsteuerprüfer als Bote für den Änderungsantrag anzusehen oder die Prüfungsmitteilung als Änderungsantrag der Bevollmächtigten des Klägers hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1997 auszulegen sei. Die Kläger legen damit ihren Ausführungen einen so durch das FG nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Rechtsfragen, die sich nur stellen, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, sind in einem Revisionsverfahren indessen nicht klärungsfähig. Denn der BFH ist als Revisionsgericht grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, es werden in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Verfahrensrügen geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1770502 |
BFH/NV 2007, 1689 |