Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung der Hauptsache im NZB-Verfahren
Leitsatz (NV)
Wird das Klageziel (hier: die Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich einer im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypothek) während des Verfahrens über die Zulassung der Revision gegen das klageabweisende FG-Urteil erreicht, ist die Hauptsache erledigt. Dadurch erledigt sich auch das Beschwerdeverfahren. Ein Festhalten an dem Klageantrag führt zur Verwerfung der NZB als unzulässig wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2
Tatbestand
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) möge die Löschung der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von noch ... DM bewilligen, mangels Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf alle drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe gestützt. Das FA ist ... der Beschwerde entgegengetreten und hat mitgeteilt, es habe inzwischen die Löschungsbewilligung für die eingetragene Sicherungshypothek erteilt. Die Klägerin hat dies bestätigt, hält die Hauptsache und das vorliegende Verfahren aber nicht für erledigt. Es sei die Rechtswidrigkeit festzustellen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
a) Der Senat ist der Ansicht, daß die Hauptsache erledigt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Hauptsache im vorliegenden Verfahren, wie das FG meint, die Anfechtung des vom FA gestellten Eintragungsantrags hinsichtlich der Sicherungshypothek mit der sich daraus ergebenden Verpflichtung des FA ist, bei erfolgreicher Anfechtung die Löschungsbewilligung zu erteilen (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830), oder nicht vielmehr lediglich das schlichte Begehren der Klägerin, ihr die Löschungsbewilligung zu erteilen, wobei offenbleiben kann, ob hierfür die Verpflichtungsklage oder (so die Klägerin) die allgemeine Leistungsklage die zutreffende Klageart ist. Denn in jedem Fall hat die Klägerin ihr Klageziel, die Erteilung der Löschungsbewilligung, im Laufe des Verfahrens über ihre Nichtzulassungsbeschwerde erreicht. Sie ist damit klaglos gestellt, wodurch sich die Hauptsache erledigt hat.
b) Die Klägerin hat nach Erledigung der Hauptsache eine Erledigungserklärung nicht abgegeben. Da auch kein wirksamer Übergang zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bzw. § 41 FGO) vorliegt, weil insoweit das Vorbringen der Klägerin ... ("Die Rechtswidrigkeit ist festzustellen") viel zu vage und unbestimmt ist, um daraus eine Umstellung des Klageantrags mit präziser Formulierung des neuen Begehrens entnehmen zu können, ist davon auszugehen, daß die Klägerin an ihrem Antrag, die Revision zuzulassen, unter Aufrechterhaltung ihres ursprünglichen Klagebegehrens festhält. Im Stadium des Klageverfahrens wäre nach Erledigung der Hauptsache die Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 138 Rz. 22, m.w.N.). Tritt, wie im Streitfall, die Erledigung der Hauptsache nicht schon im Klageverfahren, sondern erst während des Rechtsmittelverfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, so bewirkt das erledigende Ereignis zugleich die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschluß vom 18. Februar 1994 VIII B 46/92, BFH/NV 1994, 728, m.w.N.). Hat die Klägerin nämlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, so entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines auf Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil gerichteten Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird unzulässig.
Selbst wenn von einem Übergang der Klägerin zur (Fortsetzungs-) Feststellungsklage auszugehen wäre, so änderte dies am Ergebnis nichts, da die Klägerin jedweden Hinweis auf das Vorliegen eines Feststellungsinteresses und damit zugleich eines schutzwürdigen Interesses für ihre begehrte Revision (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. August 1995 8 B 43.95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1996, 122) unterlassen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 422650 |
BFH/NV 2000, 335 |