Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen eines Gesellschafters an eine grundstücksveräußernde Personengesellschaft als Leistungen eines Dritten i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG?
Leitsatz (NV)
- Ob der finale Bezug zur Überlassung des Grundstücks, den die Leistung eines Dritten i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG haben muss, vorliegt, ist weder aus der Sicht des Grundstücksveräußerers als Leistungsempfänger noch aus der Sicht des Grundstückserwerbers, sondern aus der Sicht des Dritten als Leistender zu beurteilen.
- Es ist ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob Zahlungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, aber im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung durch die Personengesellschaft tätigt, eine Leistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sein können.
Normenkette
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Hessisches FG (Beschluss vom 28.10.2002; Aktenzeichen 5 V 1512/02) |
Tatbestand
I. Mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1999 erwarb die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) von der X-KG (KG) mehrere Grundstücke in der Gemarkung Z zum Preis vom 1 DM zzgl. 16 % Mehrwertsteuer. Auf den Grundstücken befindet sich ein Gebäude, das Veranstaltungszwecken diente.
Eigentümerin der Grundstücke war ―abgesehen von einer kleinen Parzelle― noch die Y-AG (AG). Die AG war Kommanditistin der KG und hatte die Grundstücke im Dezember 1996 in diese zu Buchwerten eingebracht. Die Umschreibung im Grundbuch stand jedoch noch aus. In § 15 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages der KG war vorgesehen, dass die AG alle Verluste bzw. Gewinne, die aus der Inhaberschaft und/oder dem Betrieb des Gebäudes resultieren, allein trägt bzw. erhält. Sollten derartige Verluste zu einem Verlust der KG insgesamt führen, hatte ihn die AG unverzüglich in bar auszugleichen.
Der Grundstückskaufvertrag war als Annex I Teil einer notariell beurkundeten Gesamtvereinbarung. In einem Annex IV hieß es unter Nr. 4, der Verkauf der Grundstücke durch die KG führe bei dieser zu einem Verlust in Höhe der Differenz zwischen den Buchwerten und dem Verkaufserlös in Höhe von … DM. In Übereinstimmung mit § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der KG werde die AG den Verlust bis zum 15. November 1999 ausgleichen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) war der Ansicht, der Ausgleichsbetrag gehöre gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur Gegenleistung, und setzte mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2001 die Grunderwerbsteuer auf … DM fest. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Entscheidung vom 18. Dezember 2001 zurück. Daraufhin hat die Antragstellerin Klage erhoben. Zugleich beantragte sie beim FA die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides.
Nachdem das FA den Antrag abgelehnt hatte, wandte sie sich mit dem Aussetzungsbegehren an das Finanzgericht (FG), und zwar beschränkt auf einen Teilbetrag von … €. Ihrer Ansicht nach gehöre der Ausgleichsbetrag nicht zur Gegenleistung. Sie ließ dahingestellt, ob der vereinbarte Kaufpreis von 1 DM symbolischer Natur und die Steuer daher nach den Grundstückswerten gemäß §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes zu bemessen sei; bezüglich eines Teilbetrages von … DM, den das FA ursprünglich nach geschätzten Grundbesitzwerten von … DM festgesetzt hatte, nahm sie die sofortige Vollziehbarkeit hin.
Auch das FG entsprach dem Aussetzungsbegehren nicht. Aus dem Annex IV gehe hervor, dass die Ausgleichszahlung den Verkauf der Grundstücke an die Antragstellerin bezweckt habe. Hätte sich eine Ausgleichspflicht auch im Veräußerungsfalle bereits aus § 15 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages ergeben, hätte es des Annexes IV nicht bedurft. Da die Kommanditisten der KG aus der AG sowie deren Tochterunternehmen bestünden und Grundstücksgeschäfte gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung von 80 v.H. der Stimmen des Gesellschafterausschusses bedurft hätten, habe ferner auch die AG das "Ob" und "Wie" des Grundstückskaufvertrages bestimmt. Zudem hätten die Grundstücke ungeachtet eines etwaigen Sanierungsbedarfes des Gebäudes einen erheblichen Wert verkörpert, der mit 1 DM nicht abgegolten sei. Zum Ausgleich etwaiger künftiger Betriebsverluste habe die AG nämlich weitere … DM gezahlt (Annex II § 7). Dass die AG gegenüber der KG auch zum Ausgleich einer etwaigen Wertberichtigung der Grundstücke verpflichtet gewesen wäre, sei unerheblich, da es sich dabei um einen anderen Sachverhalt handelte.
Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, die Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG könne weder auf den Annex IV noch auf § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages gestützt werden. Der Annex IV habe lediglich der Klarstellung gedient und nichts daran geändert, dass sich die Ausgleichspflicht bereits aus § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages ergebe. Lediglich die Fälligkeitsbestimmung stelle eine erstmalige Regelung dar. Insbesondere wegen einer möglichen Veräußerung der Grundstücke sei seinerzeit § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages vereinbart worden. Allerdings sei es nicht Hauptzweck des § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages gewesen, die Veräußerung der Grundstücke an die Antragstellerin oder einen bestimmten Dritten zu ermöglichen. Dies scheide schon angesichts des dazwischen liegenden Zeitraums von drei Jahren aus. Hauptzweck sei vielmehr gewesen, die Werthaltigkeit der Grundstücke zu garantieren, wobei die AG auch im Falle einer Wertberichtigung zum Ausgleich verpflichtet gewesen wäre.
Es sei auch falsch, mit dem FG lediglich auf die KG als Leistungsempfängerin abzustellen. Vielmehr sei im Rahmen des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ebenso die Sicht des Grundstückserwerbers maßgeblich. Nur daraus könne sich der erforderliche finale Bezug zur Grundstücksveräußerung ergeben. An solch einem finalen Bezug fehle es aber im Streitfall. Bedenklich sei auch die Meinung des FG, der Dritte brauche nicht "im Lager" des Erwerbers zu stehen. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, so stehe es doch der Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG entgegen, wenn der Dritte wie im Streitfall der Sphäre des Veräußerers zuzuordnen sei.
Beweggrund für einen Verkauf zum Preis von 1 DM sei im Übrigen gewesen, dass die Bewirtschaftung des Gebäudes jährlich einen Verlust in zweistelliger Millionenhöhe verursacht habe. Die Veräußerung sei nach dem Motto erfolgt, besser ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende. Wertmindernd habe sich außerdem ausgewirkt, dass die Grundstücke im Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen seien. Dies stehe einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung entgegen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 23. Oktober 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2001 ohne Sicherheitsleistung in Höhe eines Teilbetrages von … € auszusetzen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet.
Das FG hat zu Unrecht ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2001 verneint.
1. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Leistung des Dritten muss demnach in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sein, dass der Verkäufer das Grundstück dem Erwerber überlässt (so Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. September 1985 II R 168/82, BFH/NV 1986, 698, unter 2.). Zutreffend macht daher die Antragstellerin geltend, dass die Leistung des Dritten einen finalen Bezug zur Überlassung des Grundstücks an den Erwerber haben muss. Der finale Bezug ist weder aus der Sicht des Veräußerers als Leistungsempfänger noch aus der Sicht des Erwerbers zu beurteilen. Die Zweckrichtung einer Leistung ist vielmehr aus der Sicht des Leistenden ―also hier des Dritten― zu bestimmen. Der Erwerber braucht von der Leistung des Dritten noch nicht einmal etwas zu wissen (so die Beispiele in dem BFH-Urteil vom 14. Juli 1965 II 155/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1965, 551). Von daher trifft auch die These, der Dritte müsse "im Lager" des Erwerbers stehen, nicht zu. Das Interesse, das der Dritte mit seiner auf Überlassung des Grundstücks an den Erwerber gerichteten Leistung verfolgt, muss nicht in der Förderung (gleichgerichteter) Interessen des Erwerbers bestehen, sondern kann ausschließlich auf die eigene Person bezogen sein (so BFH in HFR 1965, 551).
2. Dennoch bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO daran, dass die Ausgleichszahlung der AG an die KG nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG zur Gegenleistung gehört.
Ergäbe sich die Verpflichtung der AG zu der streitbefangenen Ausgleichszahlung bereits aus § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der KG und käme somit der Nr. 4 des Annexes IV lediglich deklaratorische Bedeutung zu, hätte die Ausgleichszahlung eine ausschließlich gesellschaftsrechtliche Grundlage. Sie diente dann dazu, eine Sacheinlage, deren Wert sich als geringer als angenommen erwiesen hat, durch eine Bareinlage zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Bei einer solchermaßen gesellschaftsrechtlich begründeten Ausgleichszahlung aber wäre ernstlich zweifelhaft, ob ihr Hauptzweck darin bestehen kann, Gegenleistung für die Überlassung der Grundstücke an die Antragstellerin zu sein.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Nr. 4 im Annex IV keinen reinen Anwendungsfall des § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der KG darstellt, sondern über diese gesellschaftsvertragliche Regelung hinausgeht. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages trägt die AG alle Verluste allein, die bei der KG aus der Inhaberschaft des Gebäudes resultieren. Diese Formulierung kann dahin verstanden werden, dass derartige Verluste lediglich das Kapitalkonto der AG mindern, aber noch keine Ausgleichspflicht begründen sollen. Eine Ausgleichspflicht ergäbe sich dann erst aus Satz 2 der Regelung, wonach die AG nur solche Verluste aus der Inhaberschaft des Gebäudes auszugleichen hat, die "zu Verlusten der Gesellschaft insgesamt" führen. Die Nr. 4 des Annexes IV sieht aber eine Ausgleichspflicht in voller Höhe des Buchwerts der Grundstücke abzüglich des Veräußerungserlöses vor. Dies entspräche dem oben dargelegten Verständnis des § 15 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages nur dann, wenn die KG insgesamt im Jahr der Veräußerung der Grundstücke einen (Handelsbilanz-)Verlust in Höhe dieser Differenz erwirtschaftet hätte. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen, und auch den Akten ist nichts zu entnehmen, so dass insoweit noch Aufklärungsbedarf bestünde.
Wegen dieser bei summarischer Prüfung nicht auszuräumenden Zweifel rechtlicher und tatsächlicher Natur war der Beschwerde stattzugeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1076963 |
BFH/NV 2004, 228 |