Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Prozesskostenhilfe bei vertretbarem Rechtsstandpunkt
Leitsatz (NV)
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht die notwendige Aussicht auf Erfolg, wenn bei der gebotenen summarischen Prüfung für den Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Es genügt, dass der Rechtstandpunkt des Antragstellers vertretbar erscheint.
- Die abschließende Beurteilung ist dem Revisionsverfahren vorbehalten.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 115
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren … streitig, ob die Einkommensteuer 1986 aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist und ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) den Verlustfeststellungsbescheid 1990 wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern durfte. Wegen der Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf seinen Beschluss vom 15. Oktober 1998 Bezug, mit dem er für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das nunmehr mit der Revision angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) bereits Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt hatte.
Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) haben nach der Einlegung der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision durch ihre Prozessbevollmächtigten für die Durchführung dieses Verfahrens erneut die Gewährung von PKH beantragt und Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat Erfolg.
Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 115 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217 sowie Senatsbeschluss vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700; s. weiter BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 1997 VII B 83/97, BFH/NV 1998, 78, m.w.N, und vom 2. Juli 1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450). Der Rechtsstandpunkt der Antragsteller, dass der Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1990 nicht gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden durfte, weil wegen der dem FA möglichen Sachaufklärung ein Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden könnte, erscheint vertretbar. Das gilt auch für die Ansicht, das FA habe bei Versagung der begehrten Billigkeitsmaßnahme die persönlichen Gründe nicht ausreichend berücksichtigt. Eine abschließende Beurteilung der Erfolgsaussichten muss dem Revisionsverfahren vorbehalten bleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 424959 |
BFH/NV 2000, 882 |