Leitsatz (amtlich)
Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Hieran fehlt es, wenn das FG am gleichen Tage in zwei gleichgelagerten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschätzungssachen des Revisionsklägers entschieden hat und den Ausführungen der Revisionsschrift nicht zu entnehmen ist, gegen welches der beiden Urteile sich die Revision richtet.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Das FG hat zwei Anfechtungsklagen des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) betreffend Einkommensteuer 1958 bis 1963 und Umsatzsteuer 1958 bis 1963 durch zwei Urteile vom 30. Juni 1971 abgewiesen. Die Zustellung wurde am 20. Juli 1971 veranlaßt und am 21. Juli 1971 bewirkt. Der Kläger hat einen Schriftsatz vom 12. August 1971 an das FG gerichtet, der bei dem FG am 19. August 1971 einging und in dem es heißt:
"Sehr geehrte Herren!
Ihre Zeilen vom 20.7.1971 erhalten!
Revision möchte ich gegen das Urteil erheben!…"
Es folgen Ausführungen, die die Unhaltbarkeit der vom FG in beiden Streitsachen bestätigten Schätzungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (des FA) dartun sollen und mit denen insbesondere gerügt wird, das FG habe vom Kläger benannte Zeugen nicht gehört.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO muß eine Revision das angefochtene Urteil angeben. Dabei ist das Urteil so genau zu bezeichnen, daß ein Irrtum ausgeschlossen ist (v. Wallis-List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Anm. 6). Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Fehlen des Aktenzeichens (der Aktenzeichen) und des Urteilsdatums (der Urteilsdaten) mit dem genannten Erfordernis vereinbar ist. Immerhin läßt sich aus der Angabe "Zeilen vom 20.7 1971" und den weiteren Ausführungen des Schriftsatzes vom 12. August 1971 entnehmen, daß der Kläger das Urteil oder die Urteile in den Schätzungssachen 1958 bis 1963 meint, dessen (deren) Zustellung am 20. Juli 1971 veranlaßt wurde. Dem Schriftsatz vom 12. August 1971 läßt sich aber nicht entnehmen, ob der Kläger gegen das Urteil in der Einkommensteuersache oder in der Umsatzsteuersache oder gar, was wegen des Gebrauchs der Worte "gegen das Urteil" ferner liegt, gegen beide Urteile Revision einlegen wollte. Diese Unklarheit geht zu seinen Lasten. Ihm kann nicht zugute gehalten werden, daß er keinen sachverständigen Bevollmächtigten oder Beistand hatte (Beschluß des BFH vom 21. Juli 1967 VI R 129/67, BFHE 89, 509, BStBl III 1967, 706). § 120 Abs. 2 FGO beruht - wie in dem BFH-Beschluß VI R 129/67 zutreffend ausgeführt ist - auf der Erwägung, daß es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, wie eine Aufsichtsbehörde den Akteninhalt auf mögliche Fehler zu durchsuchen. Das gilt uneingeschränkt, gleichviel, ob die Revision von einer vertretenen oder einer nicht vertretenen Partei geführt wird.
Es folgen Ausführungen, die die Unhaltbarkeit der vom FG in beiden Streitsachen bestätigten Schätzungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (des FA) dartun sollen und mit denen insbesondere gerügt wird, das FG habe vom Kläger benannte Zeugen nicht gehört.
Fundstellen
Haufe-Index 70199 |
BStBl II 1973, 684 |
BFHE 1973, 422 |
NJW 1973, 2048 |