Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfrage nach der Beleihbarkeit von Versicherungen zur Rückdeckung von Unterstützungskassenleistungen gem. § 4d EStG a.F. nicht grundsätzlich bedeutsam
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage danach, ob die Beleihung einer Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4d EStG i.d.F. vor Änderung durch das StÄndG 1992 (vgl. seitdem § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG) abzugsschädlich gewesen ist (so BMF-Schreiben vom 28. Mai 1991, BetrAV 1991, 184; Schreiben vom 8. Januar 1992, DB 1992, 300), betrifft ausgelaufenes Recht; ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte sie ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
a) Der bloße Hinweis darauf, daß bei den Finanzgerichten (FG) verschiedene Verfahren anhängig seien, in denen über eine vergleichbare Rechtsfrage zu entscheiden sei, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Im übrigen betrifft diese erste, hier in Rede stehende Rechtsfrage --danach, ob die Beleihung einer Rückdeckungsversicherung im Rahmen der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse gemäß § 4d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung vor Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 (vgl. seitdem § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG) abzugsschädlich gewesen ist (so Bundesminister der Finanzen, Schreiben vom 28. Mai 1991, Betriebliche Altersversorgung 1991, 184; Schreiben vom 8. Januar 1992, Der Betrieb --DB-- 1992, 300; a.A. Cisch, DB 1993, 201; Rau in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Betriebsrentengesetz, Band II § 19 --§ 4d EStG-- Rz. 160 ff.; Blomeyer/Otto, Betriebliche Altersversorgung, 2. Aufl. Rz. StR A 211)-- seit längerem ausgelaufenes Recht. Das steht einer Zulassung der Revision entgegen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 12, m.w.N.).
b) Die grundsätzliche Bedeutung der zweiten im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage --danach, unter welchen Umständen die Zusage auf Gewährung betrieblicher Altersversorgung durch Einschaltung einer Unterstützungskasse den Begünstigten gegenüber rechtsverbindlich ist-- ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Daß in der Vergangenheit ein anderes FG (FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 1994 6 K 55/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 608) die Revision in einem Parallelfall zugelassen habe, genügt jedenfalls hierfür nicht. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß durch jenes Urteil in erster Linie über andere Fragen, als sie vorliegend in Rede stehen, zu entscheiden war. Es ging dort vorrangig um Rückstellungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit § 4d Abs. 2 EStG und eher beiläufig auch um die Frage nach der Rechtswirksamkeit einer Versorgungszusage. Es ist keineswegs gesichert, daß das FG wegen dieser Frage seinerzeit die Revision zugelassen hat.
c) Schließlich genügt es nicht, auf vermeintliche arbeitsrechtliche Vertragsgrundsätze hinzuweisen, um die grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO darzutun, daß die bloße Ankündigung einer Versorgungszusage am sog. Schwarzen Brett rechtsverbindlich ist.
2. An Darlegungsdefiziten scheitert auch die Divergenzrüge. Dazu hätte vorgebracht werden müssen, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr lediglich geltend, das FG habe das Urteil des Senats vom 2. Oktober 1957 I 274/56 U (BStBl III 1957, 416) unrichtig angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, daß das FG von Rechtsgrundsätzen ausgegangen wäre, die dem genannten BFH-Urteil widersprächen.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 302710 |
BFH/NV 2000, 37 |