Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Revision durch FG
Leitsatz (NV)
Die Revision wird vom FG nicht dadurch zugelassen, daß es sich im Urteil zur Frage der Zulassung nicht äußert.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine Steuerberaterpraxis. Im Streitjahr veräußerte er einen geographisch abgegrenzten Bereich der Praxis. Im schriftlichen Vertrag über die Veräußerung hieß es dazu ergänzend, von der Übertragung blieben die Mandate ausgenommen, ,,die aufgrund des persönlichen Verhältnisses der Mandanten zum Veräußerer nicht übertragen worden sind". Der Kläger nahm für den durch die Veräußerung erzielten Gewinn die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch, weil er der Auffassung war, er habe einen selbständigen Teil seines freiberuflichen Betriebsvermögens (Teilpraxis) i. S. des § 18 Abs. 3 EStG veräußert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) folgte dem im Einkommensteuerbescheid vom 11. März 1985 nicht und unterwarf auch den Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach dem Tarif. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung liege nicht vor, weil der Kläger sich eine weitere Berufstätigkeit als Steuerberater im bisherigen Wirkungskreis vorbehalten habe.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, seine Revision sei auch ohne Zulassung durch das FG zulässig. Die Nichtzulassung müsse im Urteil vermerkt werden. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr sei in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, die Revision sei zulässig. Mit der Revision wird sinngemäß Verletzung der §§ 34 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 und 16 EStG gerügt. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Beziehungen der nicht übertragenen Mandantschaften hätten nicht zum Kläger, sondern zu dessen beiden Büroleitern bestanden, die diese Mandantschaften später in eine von ihnen neu gegründete Gesellschaft eingebracht hätten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Verlängerung des BFHEntlG vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) ist die Geltungsdauer dieser Regelung bis zum 31. Dezember 1989 verlängert worden.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Das FG hat der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß vom 3. Juni 1988 nicht abgeholfen. Das FG hat die Revision auch nicht dadurch zugelassen, daß in seinem Urteil die Nichtzulassung nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wenn das FG in dem Urteil sich zur Frage der Revisionszulassung nicht äußert, liegt darin keine Zulassung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 1971 VI R 24/71, BFHE 103, 305, BStBl II 1971, 811; vom 26. August 1987 IV B 27/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786). Auch der BFH hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ist durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage als unzulässig verworfen worden.
Gründe für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO hat der Kläger nicht vorgetragen; sie sind nach Lage der Dinge auch nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 415959 |
BFH/NV 1989, 188 |