Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde des Beigeladenen bei Klagerücknahme
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde eines Beigeladenen gegen einen Beschluß, mit dem das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt wird, ist unzulässig.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 2 S. 2, §§ 57, 60
Verfahrensgang
FG Düsseldorf |
Tatbestand
Der Beschwerdeführer ist vom Finanzgericht (FG) gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu den Verfahren beigeladen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klagen zurückgenommen. Der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO hat das FG nicht abgeholfen. Der erkennende Senat hat die Beschwerden gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 121 FGO zur gemeinsmen Entscheidung verbunden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Zwar ist eine Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem das Verfahren nach Rücknahme der Klage gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt wird, an sich statthaft (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503). Die Beschwerde könnten aber nur die Hauptbeteiligten erheben. Der Beschwerdeführer ist nur (notwendig) Beigeladener. Als solcher kann er nicht verhindern, daß die Klägerin die Klage zurücknimmt (Urteile des Reichsfinanzhofs vom 5. Dezember 1929 III A 48/28, RStBl 30, 225, und vom 10. November 1938 IV 225/38, RStBl 38, 1085; Urteil des FG München vom 2. Januar 1986 I 245/81 U, rkr., Entscheidungen der Finanzgerichte 1986, 245; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 60 FGO Tz.17; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm.68 m.w.N.). Er kann deshalb auch die Fortsetzung des Verfahrens nicht erzwingen.
Fundstellen
Haufe-Index 418302 |
BFH/NV 1993, 422 |
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