Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Kostenrechnung

 

Leitsatz (NV)

Gegen eine Kostenrechnung des BFH kann eine aufschiebende Wirkung nur angeordnet werden, solange über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung nicht entschieden worden ist.

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 416604

BFH/NV 1990, 448

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