Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags, den Tatbestand des FG-Urteils zu berichtigen, ist unzulässig.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Nürnberg (Beschluss vom 23.07.2003; Aktenzeichen I 120/2000) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.
Fundstellen
Dokument-Index HI1134599 |
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