Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung eines Dritten in Kindergeldsachen
Leitsatz (NV)
Die Beiladung eines Dritten nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO 1977 zum Klageverfahren über die Festsetzung von Kindergeld setzt voraus, dass die beklagte Familienkasse die Beiladung beantragt oder jedenfalls veranlasst hat.
Normenkette
AO 1977 § 174 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 S. 1; FGO § 60 Abs. 1, 3
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat zu Unrecht die Möglichkeit einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bejaht. Der Beiladungsbeschluss war daher aufzuheben.
1. Die Beiladung eines Dritten zum finanzgerichtlichen Verfahren ist nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ―unabhängig von den Voraussetzungen des § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO)― zulässig, wenn ein angefochtener Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts zugunsten des Steuerpflichtigen aufzuheben oder zu ändern ist und hieraus rechtliche Folgerungen bei dem Dritten zu ziehen sind. Diese Bestimmungen gelten ebenso, wenn das finanzgerichtliche Verfahren ―wie im Streitfall― einen Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld zum Gegenstand hat (§ 155 Abs. 4 AO 1977, § 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―). Voraussetzung ist jedoch stets, dass das beklagte Finanzamt bzw. die Familienkasse die Beiladung des Dritten beantragt oder jedenfalls veranlasst hat. Denn nach dem Gesamtzusammenhang der in § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 getroffenen Regelung liegt die Entscheidung, den Dritten zu dem Verfahren hinzuzuziehen oder beizuladen, allein im Ermessen der Steuerbehörde oder Familienkasse. Nur diese hat zu prüfen und zu entscheiden, ob wegen eines möglichen Verfahrenserfolges des Steuerpflichtigen bzw. Kindergeldberechtigten rechtliche Folgen gegenüber einem Dritten möglich sind, dessen Beiladung deshalb veranlasst oder beantragt werden müsste (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Januar 1982 VII B 141/81, BFHE 134, 537, BStBl II 1982, 239).
Diesen Zusammenhang hat das FG verkannt, indem es den Kindesvater, an den seit Januar 2000 das Kindergeld gezahlt wurde, von Amts wegen zu dem Klageverfahren beigeladen hat, das die geschiedene Ehefrau wegen des ihr entzogenen Kindergeldes führt. Eine Beiladung des jetzigen Kindergeldempfängers hat der Beklagte und Beschwerdegegner (Familienkasse) nicht beantragt. Ebenso wenig hat er ihn im Einspruchsverfahren durch Hinzuziehung beteiligt.
2. Der angefochtene Beiladungsbeschluss, den der Senat im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu überprüfen hat (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 132 FGO Tz. 13, m.w.N.), kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage als § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gestützt werden. Eine sog. einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO scheidet bereits deshalb aus, weil das FG erklärtermaßen die Möglichkeit eröffnen wollte, die zugunsten des Beigeladenen erfolgte Kindergeldfestsetzung im Falle eines Erfolges der Klage zu ändern. Diese Änderungsmöglichkeit bietet § 60 Abs. 1 FGO indessen nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO kann der Beiladungsbeschluss nicht bestätigt werden. Nach dieser Vorschrift hat ―über ihren Wortlaut hinaus― eine Beiladung auch dann zu erfolgen, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt (ständige Rechtsprechung). Bei einem Streit darüber, wem von zwei Berechtigten das Kindergeld unter den tatsächlichen Voraussetzungen des § 64 EStG zu zahlen ist, berührt die Entscheidung jedoch nicht unmittelbar die Rechte des anderen Elternteils; insofern besteht lediglich ein sachlogischer Zusammenhang, der für eine notwendige Beiladung des anderen Elternteils zu dem Rechtsstreit des klagenden Elternteils nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 VI B 301/98 BFH/NV 2001, 1508 betreffend einen Fall der Übertragung des Kinderfreibetrags).
3. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, weil diese zu den Kosten des Klageverfahrens gehören (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 82/87, BFH/NV 1989, 249).
Fundstellen
Haufe-Index 662226 |
BFH/NV 2002, 160 |