Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz in Kindergeldsachen bei einem Ausländer mit Dienstvisum des Auswärtigen Amtes
Leitsatz (NV)
1. Einstweiliger Rechtsschutz bei Aufhebung einer Kindergeldbewilligung erfolgt durch Aussetzung der Vollziehung.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht das einem Ausländer erteilte Dienstvisum des Auswärtigen Amtes einer Aufenthaltserlaubnis i. S. von §62 Abs. 2 EStG gleichzustellen ist.
3. Der Anspruch auf Kindergeld eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ausländers wird nicht davon berührt, ob einzelne Einkünfte nach einem DBA von der Steuer befreit sind.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1-2
Tatbestand
I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller), der die Staatsangehörigkeit von A besitzt, lebt ausweislich der Kindergeldakte seit 1984 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Nach zweijähriger Anstellung in der konsularischen Vertretung B ist er seit 1986 bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in ... beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende, 1991 geborene Kinder, für die er beim Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (Arbeitsamt) unter Vorlage einer bis zum 29. September 1993 befristeten Aufenthaltserlaubnis des Oberstadtdirektors ... Kindergeld beantragte und durch Bescheid vom 12. September 1991 ab Februar 1991 bewilligt erhielt. Auf die Anfang 1994 ergangene Aufforderung des Arbeitsamts, den Fortbestand der Kindergeldberechtigung nachzuweisen, übersandte der Antragsteller Ablichtungen eines vom Auswärtigen Amt erteilten Dienstvisums und eines ebenfalls vom Auswärtigen Amt ausgestellten gelben Ausweises, der ihn als nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreites Mitglied des dienstlichen Personals der US-amerikanischen Botschaft auswies. In den jährlich eingereichten Gehaltsbescheinigungen der amerikanischen Botschaft vertritt diese die Auffassung, der Antragsteller sei aufgrund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens mit seinen Botschaftsbezügen in der Bundesrepublik nicht einkommensteuerpflichtig.
Unter dem 19. März 1996 hob das Arbeitsamt die Bewilligung des Kindergeldes ab Juli 1995 auf und stellte dessen Zahlung mit der Begründung ein, der Antragsteller sei nicht im Besitz einer nach §1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes 1994 bzw. §62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 erforderlichen Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Auf der Aktenausfertigung des Aufhebungsbescheides ist das Datum seiner Postaufgabe nicht vermerkt.
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 1997 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers dem Arbeitsamt mit, daß dieser den Aufhebungsbescheid nicht erhalten habe, bedankte sich für die nachträgliche Zuleitung einer Kopie, legte entsprechend der dort erteilten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid ein und beantragte, dessen Vollziehung auszusetzen sowie -- vorsorglich -- dem Antragsteller wegen Versäumung eventueller Antrags- und Rechtsbehelfsfristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Arbeitsamt hielt in einem hierzu gefertigten Bearbeitervermerk fest, daß der Zugang des Aufhebungsbescheides vom 19. März 1996 nicht nachgewiesen werden könne.
Unter dem 27. August 1997 gab das Arbeitsamt dem -- wie es in der Mitteilung heißt -- "Einspruch" des Antragstellers vom 20. Mai 1997 insoweit statt, als es unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. März 1996 die Weiterzahlung des Kindergeldes bis einschließlich Dezember 1995 anordnete. Darüber hinaus erließ es unter Hinweis auf die unterbliebene Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (§62 Abs. 2 EStG 1996) einen mit Rechtsbehelfsbelehrung "Einspruch" versehenen "Bescheid über die Ablehnung des Kindergeldes" ab Januar 1996 und versagte dem Antragsteller mit Verfügung gleichen Datums die Aussetzung der Vollziehung dieses -- vom Antragsteller nicht angefochtenen -- Bescheides.
Mit der Einspruchsentscheidung wies das Arbeitsamt "den Einspruch ... vom 20. 5. 97 ... gegen den Bescheid vom 19. 3. 96 ... " als unbegründet zurück. Die rückwirkend ab Januar 1996 verfügte Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei verfahrens- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da durch Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996 zum 1. Januar 1996 eine Änderung der Verhältnisse i. S. des §70 Abs. 2 EStG 1996 eingetreten sei und der Antragsteller über keinen der in §62 Abs. 2 EStG 1996 genannten Aufenthaltstitel verfüge.
Über die Klage, mit der der Antragsteller Aufhebung des die Kindergeldbewilligung kassierenden Bescheides begehrt, ist noch nicht entschieden. Seinem nach erfolgloser Anrufung des Arbeitsamts gestellten Antrag, die Vollziehung dieses Bescheides in voller Höhe bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auszusetzen, gab das Finanzgericht (FG) hinsichtlich der Monate Januar 1996 bis August 1997 statt. Eine weitergehende Aussetzung lehnte es unter Hinweis auf das Fehlen des geltend gemachten Kindergeldanspruchs ab.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren für die Zeit ab August 1997 weiterverfolgt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des FG die Vollziehung des die Kindergeldbewilligung beseitigenden Bescheides mit Wirkung über August 1997 hinaus auszusetzen.
Das Arbeitsamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Es hat gegen den finanzgerichtlichen Beschluß, soweit in ihm die Vollziehung der Kindergeldaufhebung ausgesetzt worden ist, Anschlußbeschwerde mit dem Begehren eingelegt, den Beschluß aufzuheben und den Aussetzungsantrag in vollem Umfang abzuweisen.
Zur Begründung trägt das Arbeitsamt vor, die Kindergeldfestsetzung sei nicht erst ab September 1997, sondern aufgrund der spezialgesetzlichen Korrekturvorschrift des §70 Abs. 2 EStG 1996 bereits ab Januar 1996 aufzuheben gewesen, da das Tatbestandsmerkmal "Änderung der Verhältnisse" neben nachträglich eingetretenen, für die Kindergeldfestsetzung erheblichen Änderungen tatsächlicher Art auch gesetzliche Änderungen wie die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldrechts einschließe.
Der Antragsteller beantragt, die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er insbesondere auf die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20. Februar 1998 VI B 168/97 und VI B 205/97 (BFH/NV 1998, 963).
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Antragsablehnung sowie zur Aussetzung der Vollziehung des die Kindergeldbewilligung aufhebenden Bescheides bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Klage.
1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß der "angefochtene Verwaltungsakt" i. S. des §69 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dessen Suspendierung der Antragsteller vorliegend begehrt, der die Fortzahlung des Kindergeldes ab Januar 1996 ablehnende (= die Kindergeldfestsetzung vom 12. September 1991 aufhebende) Bescheid vom 27. August 1997 ist. Denn dieser ist gemäß §365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) an die Stelle des mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordenen Bescheides vom 19. März 1996 getreten und infolgedessen Gegenstand des durch "Widerspruchs"-Einlegung am 20. Mai 1977 eingeleiteten und durch Rechtsbehelfsentscheidung vom 1. September 1997 abgeschlossenen Einspruchsverfahrens geworden. Daß der Antragsteller sowohl in seinem Antrag nach §69 Abs. 3 FGO als auch im Klageantrag als Aussetzungs- bzw. Anfechtungsgegenstand den rechtlich nicht existenten Bescheid vom 19. März 1996 angegeben hat, ist unbeachtlich und letztlich darauf zurückzuführen, daß dieser Bescheid auch im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1997 als Gegenstand der behördlichen Prüfung angeführt wird.
2. Zu Recht hat das FG ferner angenommen, daß als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§69 Abs. 3 FGO) gegeben ist. Dies hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 20. Februar 1998 VI B 205/97 bestätigt, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3. Zu Unrecht hat das FG jedoch eine über August 1997 hinausgehende Suspendierung des angefochtenen Aufhebungsbescheides mit der Begründung abgelehnt, an dessen Rechtmäßigkeit bestünden keine ernstlichen Zweifel (§69 Abs. 3 Satz 2 FGO). Der erkennende Senat hat in den vorzitierten Beschwerdeverfahren, denen dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen, die Vollziehung der Kindergeldaufhebung ausgesetzt, weil ihm nicht ausgeschlossen erschien, daß das vorgelegte Dienstvisum des Auswärtigen Amtes der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis i. S. des §15 des Ausländergesetzes verkörpert oder mitumfaßt oder ihr bei wertender Betrachtung gleichzustellen ist. Der Senat hat insofern außerdem für unklar gehalten, ob die für Kindergeldsachen zuständigen Behörden und Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, den Rechtscharakter der ihnen vorgelegten Papiere für Zwecke der Kindergeldfestsetzung selbständig zu ermitteln. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser in dem in Bezug genommenen Beschluß VI B 205/97 ausführlich begründeten Auffassung abzuweichen.
4. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die amerikanische Botschaft dem Antragsteller bescheinigt hat, er sei mit seinen als Botschaftsangestellter erzielten Einkünften aufgrund des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Bundesrepublik nicht einkommensteuerpflichtig. Selbst wenn diese Auffassung -- sachliche Befreiung bestimmter Einkünfte -- zuträfe, bliebe die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht des Antragstellers (§1 Abs. 1 EStG), an die §62 EStG 1996 die Kindergeldberechtigung knüpft (vgl. dazu Bergkemper in Kanzler, Familienleistungsausgleich -- Kindergeld und Kinderfreibetrag, Sonderdruck aus Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, §62 EStG Anm. 4 und 5), hiervon unberührt (zum Einfluß der Doppelbesteuerungsabkommen auf die unbeschränkte subjektive Steuerpflicht vgl. z. B. Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, §1 EStG Rz. 19, sowie Wassermeyer, Internationales Steuerrecht 1998, 182).
5. Da dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers aus den genannten Gründen stattzugeben ist, kann die Anschlußbeschwerde des Arbeitsamts keinen Erfolg haben.
6. Die Befugnis des Arbeitsamts, die Kindergeldbewilligung aus anderen Gründen aufzuheben, wird durch diese Entscheidung nicht berührt.
Fundstellen