Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbefugte grenzüberschreitende Hilfe in Steuersachen
Leitsatz (NV)
1. Eine nicht als Steuerberaterin zugelassene Person übt nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen aus, wenn sie unter Hinweis auf ihren Sitz in einem Land der Europäischen Union im Inland dauerhaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet; lediglich grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i.V. mit Art. 50 EG zugelassen (Anschluss an Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).
2. Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen, und er schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 50 EG aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen.
Normenkette
GG Art. 12; EG Art. 43, 50; StBerG § 3 Nr. 4
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.
1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss vom 12. März 2007 X B 179/05 (BFH/NV 2007, 1197) festgestellt hat, übt eine --wie die Beschwerdeführerin-- nicht als Steuerberaterin zugelassene Person nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen aus, wenn sie unter Hinweis auf ihren Sitz in einem Land der Europäischen Union im Inland dauerhaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet; lediglich grenzüberschreitende vorübergehendeHilfeleistungen in Steuersachen sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i.V.m. Art. 50 des EG-Vertrages (EG) zugelassen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).
a) Der vorübergehende Charakter einer grenzüberschreitenden Dienstleistung ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen; er schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S. des Art. 50 EG aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels über die Dienstleistungen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1197, m.w.N.).
b) Die diesen Überlegungen zugrunde liegenden Grundsätze beruhen auf einer gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BFH, so dass durch § 3 Nr. 4 StBerG die in Art. 43 ff. EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art. 49 ff. EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ohne Zweifel nicht unzulässig beeinträchtigt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 827). Zu einer Anrufung des EuGH zum Zwecke einer Vorabentscheidung über die Auslegung der für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften des EG besteht mithin kein Anlass.
c) Ebenso wenig besteht Grund zu der Annahme, § 3 StBerG, der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dem dort bezeichneten Personenkreis vorbehält, stehe nicht mit der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit in Einklang (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1981 VII R 14/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43, und vom 1. März 1983 VII R 27/82, BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318). Es handelt sich insoweit nicht um eine unzumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die Berufsaufgaben des Steuerberaters dienen der Steuerrechtspflege und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut mit der Folge, dass der Gesetzgeber Anforderungen an die persönliche Eignung des Berufsbewerbers stellen und insbesondere die Berufsausübung als Steuerberater von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, wie sie im Steuerberatungsgesetz geregelt sind, abhängig machen darf (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 20. Oktober 1988 1 BvR 262/87, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1988, 551). Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass es --wie es das BVerfG für den Bereich des Handwerks mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 1 BvR 1730/02 (Deutsches Verwaltungsblatt 2006, 244) angenommen hat-- zweifelhaft erscheinen muss, ob die Voraussetzungen, die § 3 StBerG für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufstellt, mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände noch zumutbar sind. Die Anforderungen, die eine zuverlässige Hilfeleistung in Steuersachen stellt, sind in Anbetracht der allseits unbestrittenen Kompliziertheit des deutschen Steuersystems eher gestiegen. Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, dass sich Steuerberater in Deutschland einer ähnlich ernsthaften Konkurrenz von Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen grenzüberschreitender vorübergehender steuerlicher Dienstleistungen gegenüberstehen, wie sie das BVerfG für das Handwerk angenommen hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 VII B 165-167/06, BFH/NV 2007, 785).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Beschwerdeführerin zu Recht als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie im Inland geschäftsmäßig und dauerhaft Hilfe in Steuersachen erbringt, ohne hierzu nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes befugt zu sein.
Fundstellen
Haufe-Index 1957462 |
BFH/NV 2008, 823 |