Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Hat das FG einen PKH-Antrag -- zu Recht -- abgelehnt, weil der Antragsteller den Vordruck mit der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, und reicht der Antragsteller den Vordruck (erst) anschließend ein, bleibt seine Beschwerde gegen die Versagung von PKH erfolglos.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995. Nachdem der Antragsteller trotz Aufforderung und Erinnerung keinen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §117 der Zivilprozeßordnung) vorgelegt hatte, lehnte das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Es führte zur Begründung unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1995 III B 70/95 (BFH/NV 1996, 500) aus, die Gewährung von PKH sei zu versagen, wenn die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt werde.
Der Beschluß des FG vom 17. Dezember 1997 wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Januar 1998 zugestellt. Am selben Tag ging beim FG die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Darauf bezieht sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 16. Januar 1998.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat den Antrag auf PKH zu Recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller trotz besonderer Aufforderung die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig abgegeben hat. Durch die Nachholung dieser Erklärung hat sich an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des FG vom 17. Dezember 1997 nichts geändert, weil die Bewilligung von PKH grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschluß vom 22. Februar 1994 VIII B 79/93, BFH/NV 1994, 736, m. w. N.). Ob im Streitfall eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem der Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht hat, kann offen bleiben. Dieser Zeitpunkt (14. Januar 1998) liegt erst nach der ablehnenden Entscheidung des FG. Die Frage der Bewilligung von PKH ab diesem Zeitpunkt war nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung des FG. Sie kann daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das FG geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1996 III B 182/95, BFH/NV 1996, 781, m. w. N.).
Fundstellen