Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei rückwirkender Gesetzesänderung
Leitsatz (NV)
Eine rückwirkende Gesetzesänderung, die das Rechtsschutzbegehren entwertet, hat nicht zwingend eine Kostentragung des FA gemäß § 137 Satz 2 FGO zur Folge.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 05.04.2005; Aktenzeichen 8 K 3815/01 G,F) |
Gründe
Dem Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 137 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuerlegen, war nicht zu entsprechen.
Die rückwirkende gesetzliche Neuregelung der gewerbesteuerrechtlichen Mehrmütterorganschaft ist dem FA nicht als ein die Kostenentstehung verursachendes rechtswidriges Verwaltungshandeln anzulasten (vgl. allgemein Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20). Soweit die Klägerin ein schuldhaftes Verzögern bei der Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung anführt, fehlt es angesichts der rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung an einem Kausalzusammenhang mit der Kostenentstehung.
Die Frage, ob die rückwirkende gesetzliche Neuregelung der gewerbesteuerrechtlichen Mehrmütterorganschaft einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch auslöst, ist nicht Gegenstand der finanzprozessualen Kostengrundentscheidung.
Fundstellen
Dokument-Index HI2184200 |
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