Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Betriebsvermögen bei Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche; Realteilung unter Miterben
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung der Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. ihre Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, aber auch dass es sich um eine rechtssystematische bedeutsame Frage handelt, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
2. Trotz Nutzungsänderung bleibt die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche eines § 13a-Landwirts Betriebsvermögen, es sei denn, durch die Nutzungsänderung wird die Fläche zu notwendigen Privatvermögen.
3. Ob im Hinblick auf das BMF Schreiben in BStBl I 1998, 356 und BStBl I 1983, 383 eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommt, ist im Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids nicht zu klären.
4. Bis zur Neuregelung in § 16 Abs. 3 EStG konnte eine Realteilung eines Betriebs unter den Miterben sogar dann angenommen werden, wenn diese bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft nur Einzelwirtschaftsgüter erhielten, die in andere Betriebsvermögen überführt wurden.
5. Bei einem Mischnachlass aus Betriebs- und Privatvermögen kann es hinsichtlich des Privatvermögens nicht zu einem Entnahmegewinn kommen.
Normenkette
EStG §§ 4, 13-14, 16; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Jahr 1994 verkaufter Bauplatz im Streitjahr (1993), als die von einer Erbengemeinschaft betriebene Land- und Forstwirtschaft auseinander gesetzt wurde, noch Betriebsvermögen war und wem ein etwa anzusetzender Entnahmegewinn zuzurechnen ist.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte Betriebsvermögen angenommen und den Entnahmegewinn den Miterben entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet. Das Finanzgericht (FG) hat diese Auffassung bestätigt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück bei einer Nutzungsänderung seine Eigenschaft als Betriebsvermögen verliere, wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittle, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Klägerin nicht nur ausführen müssen, dass die Entscheidung der Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. ihre Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, sondern auch, dass es sich um eine rechtssystematisch bedeutsame Frage handelt, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Denn der BFH hat bereits durch das Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79 (BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448) entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke durch eine Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt. Daran hat der BFH in ständiger Rechtsprechung festgehalten. In seinem Urteil vom 7. November 1996 IV R 69/95 (BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245) hat er sogar ausdrücklich herausgestellt, dass er in dem Urteil vom 12. Februar 1976 IV R 188/74 (BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663) für diesen Fall keineswegs entschieden habe, dass eine Nutzungsänderung, die vormals notwendiges Betriebsvermögen nunmehr als gewillkürtes Betriebsvermögen erscheinen lasse, zur Entnahme führe. Die Ansicht der Klägerin, das Urteil in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663 stünde im Widerspruch zu dem Urteil in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, trifft daher nicht zu. Im Übrigen hat der BFH auch durch sein Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 32/01 (BFH/NV 2002, 1135) nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Entnahme im Fall einer Nutzungsänderung --abgesehen vom Fall, dass durch sie notwendiges Privatvermögen entsteht-- bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG ermitteln, einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung bedarf.
Ob im Streitfall im Hinblick auf die von der Klägerin genannten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. März 1998 (BStBl I 1998, 356) und vom 28. Juli 1983 (BStBl I 1983, 383) eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, kann in einem Revisionsverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft, jedenfalls nicht geklärt werden. Im Übrigen ist zu dieser Frage auf das Senatsurteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 zu verweisen.
2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Entnahmegewinn bei der Erbengemeinschaft selbst oder bei dem Entnehmenden anfällt, wenn das Betriebsvermögen zwischen den an der Gemeinschaft Beteiligten real geteilt wird und das dem aus der Mitunternehmerschaft ausscheidenden Erben zugewiesene Wirtschaftsgut von diesem mangels eigenen Betriebsvermögens nicht für betriebliche Zwecke eingesetzt wird, hat die Klägerin gleichfalls einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO nicht ausreichend dargelegt. Denn auch diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Wie der Große Senat des BFH in dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) entschieden hat, erlangen die Miterben die Eigenschaft von Mitunternehmern, wenn sie ein ererbtes Unternehmen fortführen. Daher galten in einem solchen Fall bis zur Neuregelung in § 16 Abs. 3 EStG auch die von der Rechtsprechung zur Realteilung von Personengesellschaften entwickelten Grundsätze. Danach konnte eine Realteilung mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung sogar dann angenommen werden, wenn die Mitunternehmer bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft nur Einzelwirtschaftsgüter erhielten; das setzte jedoch voraus, dass diese nach der Realteilung in ein Betriebsvermögen überführt wurden (Senatsurteil vom 23. März 1995 IV R 93/93, BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700). Unstreitig war dies im Streitfall hinsichtlich des Bauplatzes nicht der Fall. Dieser wurde alleiniges Eigentum der Beigeladenen, ohne von ihnen betrieblich genutzt zu werden. Da dieses Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven enthielt, erhöhten diese bei ihrer Aufdeckung --mangels einer geänderten Gewinnverteilungsabrede-- nach dem Senatsurteil vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) das Kapital der Mitunternehmerschaft. Auf dieses Urteil stützt sich auch das angefochtene Urteil des FG. Mit der Entscheidung des BFH in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf die Kommentierung von Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D 121a. Denn diese befasst sich mit einem sog. Mischnachlass, also einem Nachlass, der auch Privatvermögen umfasst. Da dieses nicht steuerverstrickt ist, kann es auch nicht zu einem Entnahmegewinn kommen. Im Streitfall stellt sich diese Frage jedoch nicht. Nach den den BFH bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nämlich davon auszugehen, dass der Bauplatz zum Betriebsvermögen des ererbten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 1278376 |
BFH/NV 2005, 334 |