Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Darlegung der Erfolgsaussichten durch Antragsteller/ Beschwerdeführer
Leitsatz (NV)
Auch von einem nicht vertretenen Antragsteller und Beschwerdeführer ist jedenfalls zu fordern, dass er in einer nachvollziehbaren Weise die Gründe benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung sprechen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2; GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat indes keine Erfolgsaussicht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel in dem PKH-Antrag darzustellen ist, auch die Verpflichtung umfasst, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung, d.h. im Streitfall das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe, zumindestens in laienhafter Form darzulegen (bejahend z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. Juli 2002 I S 6/02 (PKH), BFH/NV 2003, 54, und vom 30. September 2002 VII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 142; kritisch dazu: Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23). Auch von dem nicht vertretenen Antragsteller und Beschwerdeführer ist aber jedenfalls zu verlangen, dass er in einer nachvollziehbaren Weise die Gründe benennt, die nach seiner Ansicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts sprechen (BFH-Beschluss vom 6. Mai 2003 VIII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1337). Der Hinweis des Antragstellers, dass das Wiederaufnahmeverfahren berechtigt sei, wenn der Kläger Beweise auffinde, die er vorher nicht habe beibringen können, genügt diesen Anforderungen angesichts der Begründung des vorinstanzlichen Urteils nicht. Im Übrigen lässt auch weder die Begründung der Vorentscheidung, die im Einzelnen erläutert, warum ein Wiederaufnahmeverfahren hier nicht in Betracht kommen kann, noch eine summarische Prüfung des Streitfalles aufgrund der vorliegenden Gerichtsakten erkennen, dass ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in Betracht kommen kann (vgl. dazu Ruban in Gräber, a.a.O., § 142 Rz. 23).
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
Fundstellen