Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Akteneinsicht im Büro von Rechtsanwälten
Leitsatz (NV)
Nur ausnahmsweise können Gerichtsakten einem Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei überlassen werden. Der Umstand, daß sich die Kanzlei in Mainz, das Finanzgericht in Neustadt a. d. W. befindet, begründet keinen Ausnahmefall.
Normenkette
FGO § 78
Tatbestand
Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), eine Rechtsanwaltskanzlei, beantragten beim Finanzgericht (FG), ihnen die Gerichtsakten zur Einsichtnahme in ihrer Kanzlei zu überlassen. Zur Begründung wiesen sie u. a. darauf hin, daß es für in Mainz zugelassene Rechtsanwälte unzumutbar sei, wegen der Einsichtnahme in Gerichtsakten an den Sitz des FG in Neustadt an der Weinstraße zu reisen. Das FG wies den Antrag mit der Begründung ab, nur in Ausnahmefällen komme die Überlassung der Gerichtsakten an einen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt in seine Kanzlei in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475); aus dem Vortrag der Prozeßvertreter ergebe sich nichts dafür, daß ein solcher Ausnahmefall vorliege.
Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller Beschwerde ein, die er in gleicher Weise wie seinen Antrag begründete. Er wies zusätzlich darauf hin, daß seine Prozeßbevollmächtigten die Gerichtsakten üblicherweise an Wochenenden läsen, da sie während der Woche dafür keine Zeit hätten; dies Möglichkeit sei ihnen nicht gegeben, wenn sie zur Einsichtnahme der Akten nach Neustadt reisen müßten, da das FG an Wochenenden nicht besetzt sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten einsehen. Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Rechtsanwalt in dessen Kanzlei überlassen werden können, ist eine Ermessensentscheidung. Für die Art und Weise der Anwendung des Ermessens ist der vom Gesetzgeber gesteckte Ermessensrahmen maßgebend. Dieser ist durch § 78 FGO so gezogen worden, daß die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers wird den Beteiligten und ihren Prozeßbevollmächtigten insbesondere zur Vermeidung von Verlustrisiken grundsätzlich zugemutet, sich zur Ausführung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben (vgl. die vom FG zitierte Entscheidung in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, sowie die BFH-Beschlüsse vom 7. März 1985 V B 84/84, und vom 7. Februar 1985 V S 5/83, BFH/NV 1985, 42). Das Bundesverfassungsgericht hat seine Verfassungsbeschwerde gegen einen in diesem Sinne ergangenen nicht veröffentlichten Beschluß des BFH nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77).
Ein Ausnahmefall, der die Überlassung der Akten in die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten rechtfertigte, ist hier nicht gegeben. Der Umstand, daß sich die Kanzlei in Mainz, das Gericht aber in Neustadt an der Weinstraße befindet, begründet einen solchen Ausnahmefall nicht. Die Prozeßbevollmächtigten brauchen die Akten nicht bei Gericht selbst einzusehen. Die Einsichtnahme kann ihnen auf ihren Antrag auch z. B. bei einer in Mainz gelegenen Behörde ermöglicht werden. Damit würde sich die Belastung der Prozeßbevollmächtigten, die mit der Einsichtnahme in die Gerichtsakten verbunden ist, verringern. Die Prozeßbevollmächtigten haben aber einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Auch aus dem Hinweis, die Prozeßbevollmächtigten fänden wegen ihrer Arbeitsbelastung nur an den Wochenenden Zeit zur Akteneinsichtnahme, kann nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles geschlossen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 422954 |
BFH/NV 1986, 614 |