Entscheidungsstichwort (Thema)
Enger sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Verträgen; einheitliches Erwerbsgeschäft; Bemessungsgrundlage
Leitsatz (NV)
1. Nach dem BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331) kann ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen auch dann vorliegen, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag, ohne daß dabei eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags auf eine bestimmte Bebauung vorgelegen haben muß. Allein die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers kann einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung indizieren, ohne daß es auf die zeitliche Abfolge der Vertragsabschlüsse ankommt und ohne daß eine tatsächliche oder rechtliche Bindung an die geplante Gestaltung vorgelegen haben muß.
2. Allein mit der Behauptung, die grundsätzliche Klärung einer bestimmten Fallkonstellation sei erforderlich, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht nach §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zuzulassen.
Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den auf Erwerb des Grundstücks und den auf Errichtung des Gebäudes gerichteten Verträgen, der dazu führt, daß der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält, besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. z. B. Senatsurteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163, m. w. N.). Nach dem -- von der Klägerin zur Begründung der Divergenz in Anspruch genommenen -- Senatsurteil vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331) kann ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen auch dann vorliegen, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag, ohne daß dabei eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags auf eine bestimmte Bebauung vorgelegen haben muß. Allein die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers kann einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung indizieren, ohne daß es auf die zeitliche Abfolge der Vertragsabschlüsse ankommt und ohne daß eine tatsächliche oder rechtliche Bindung an die geplante Gestaltung vorgelegen haben muß. Hiervon weicht das FG nicht ab. Die X-GmbH hat -- im Zusammenwirken mit dem Grundstückseigentümer Y-GmbH -- der Klägerin ein Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten. Dieses Angebot hat die Klägerin letztlich angenommen. Auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits unumkehrbar auf die Bebauung durch die Y-GmbH festgelegt war, kommt es daher nicht an.
Soweit die Klägerin zur Begründung der Divergenz sich darüber hinaus auf das Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 II R 143/87 (BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183) bezieht, liegt schon deswegen keine eine Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigende Divergenz vor, da dieses Senatsurteil durch das spätere Senatsurteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331 insoweit überholt ist.
2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als Grund zur Zulassung der Revision geltend macht, hat diese schon deswegen keinen Erfolg, weil ihre Begründung insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies erfordert eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Allein mit der Behauptung, eine grundsätzliche Klärung einer bestimmten Fallkonstellation sei erforderlich, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch nicht belegt. Erforderlich wäre es vielmehr gewesen, in Auseinandersetzung mit der vorhandenen (umfangreichen) Rechtsprechung und ggf. Literatur darzulegen, daß die von der Klägerin behauptete besondere Sachverhaltskonstellation -- ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung -- Rechtsfragen aufwerfe, die noch nicht geklärt seien. Dazu enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen.
Fundstellen
Haufe-Index 302943 |
BFH/NV 1998, 1522 |