Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs über die Erhöhung der Revisionssumme sind auf ein nach dem 15. September 1975 verkündetes oder zugestelltes Urteil eines FG auch dann anzuwenden, wenn das Urteil im zweiten Rechtsgang ergangen ist und während des ersten Rechtsganges die Revisionssumme noch nach § 115 Abs. 1 FGO zu bemessen war.
Normenkette
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5, Art. 2 Nrn. 2-3, Art. 4; FGO § 115 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger) betreibt eine Schreinerei. 1967 schloß er mit seiner 1966 geborenen Tochter, der Beigeladenen und Revisionsklägerin zu 2 (Beigeladene), einen Schenkungsvertrag über 10 000 DM und einen Vertrag über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft, demzufolge die Tochter als Gesellschaftseinlage den ihr schenkweise zugewendeten Geldbetrag von 10 000 DM leistet. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, daß die Kapitalkonten und Sonderkonten der Gesellschafter mit 6 % verzinst werden und daß der verbleibende Gewinn und ein etwaiger Verlust auf den Kläger und seine Tochter im Verhältnis 80 : 20 aufgeteilt werden.
In seinem Jahresabschluß für 1969 wies der Kläger einen Gewinn von 45 398 DM aus; davon rechnete er seiner Tochter einen Gewinnanteil von 6 582 DM zu.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erließ am 20. Januar 1971 einen Bescheid, mit dem er dem Sinne nach ablehnte, eine einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen und der Tochter einen Gewinnanteil von 6 582 DM zuzurechnen.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG mit Urteil vom 28. Mai 1974 II 22/72 ab. Diese Entscheidung hob der erkennende Senat mit Urteil vom 24. März 1975 auf und verwies die Sache an das FG zurück, da das FG die Tochter zum Klageverfahren zu Unrecht nicht beigeladen hatte.
Nach Beiladung der Tochter wies das FG die Klage mit Urteil vom 18. Mai 1976 erneut ab. Das FG war der Auffassung, daß eine Mitunternehmerschaft der Beigeladenen mit einkommensteuerrechtlicher Wirkung nicht anerkannt werden könne.
Hiergegen legten der Kläger und die Beigeladene Revision ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und den negativen Gewinnfeststellungsbescheid aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Anerkennung einer atypischen stillen Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beigeladenen einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid auf der Grundlage der eingereichten Feststellungserklärung zu erlassen. Sie rügen sinngemäß Verletzung des § 15 Nr. 2 EStG.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht übersteige und das FG die Revision nicht zugelassen habe.
Zur Frage der Zulässigkeit der Revision führen der Kläger und die Beigeladene unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Gutachten insbesondere aus:
Die Angelegenheit befinde sich im zweiten Rechtsgang. Während des ersten Rechtsgangs habe die Revisionssumme noch 1 000 DM betragen. Die Anwendung der Vorschriften des BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) auf den Streitfall führe dazu, daß die Rechtsposition des Klägers in unzulässiger Weise verschlechtert werde. In derartigen Fällen müsse die Einzelfallgerechtigkeit Vorrang gegenüber der Beschränkung des Zugangs zum Revisionsgericht haben.
Das FG äußere sich in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zur Frage der Zulassung der Revision; außerdem habe das FG die Revision dem BFH vorgelegt. Daraus müsse auf eine Zulassung der Revision durch das FG geschlossen werden (BFH-Beschluß vom 12. April 1967 VI R 321/66, BFHE 88, 361, BStBl III 1967, 396). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht geboten gewesen, weil sich das FG in den Urteilsgründen zur Frage der Zulassung der Revision weder abschlägig noch überhaupt geäußert habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH zu, "wenn der Wert des Streitgegenstandes eintausend Deutsche Mark übersteigt oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat". Nach Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlastG findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision ohne Zulassung nur statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes zehntausend Deutsche Mark übersteigt. Diese Vorschrift gilt für "die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1980 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt werden" (Art. 2 Nr. 3 BFH-EntlastG). Hingegen richtet sich "die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind", ... "nach den bisher geltenden Vorschriften" (Art. 2 Nr. 2 BFH-EntlastG), also nach § 115 Abs. 1 FGO. Das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist am 15. September 1975 in Kraft getreten (Art. 4).
1. Im Streitfall richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den Vorschriften des Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlastG, weil die angefochtene Entscheidung am 18. Mai 1976, also nach dem 15. September 1975, verkündet wurde. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß das Urteil im zweiten Rechtsgang ergangen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlastG unmißverständlich auf die Verkündung oder Zustellung der mit der Revision anzufechtenden Entscheidung, und nicht etwa auf die Rechtshängigkeit der Streitsache, abgestellt und damit auch nicht zwischen FG-Urteilen, die im ersten oder im zweiten Rechtsgang erlassen wurden, differenziert. An diese Entscheidung des Gesetzgebers ist der erkennende Senat gebunden. Im übrigen wäre die Rechtslage nicht anders, wenn das FG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs über seine Klage, z. B. wegen Überlastung, noch nicht entschieden gehabt hätte.
2. Im Streitfall erreicht der Wert des Streitgegenstandes die Revisionssumme von über 10 000 DM nicht. Die Klage ist darauf gerichtet, daß die Beigeladene als Mitunternehmerin anerkannt und ihr demgemäß ein Gewinnanteil für 1969 in Höhe von 6 582 DM zur Versteuerung zugerechnet wird. Wie der Senat mit Beschluß vom 17. Juli 1975 IV R 190/72 (BFHE 116, 320, BStBl II 1975, 827) entschieden hat, beträgt der Wert des Streitgegenstandes für Klagen gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid im Regelfall 25 v. H. des Teils des Gewinns, um dessen steuerliche Zurechnung gestritten wird. Hieraus folgt, daß im Streitfall der Wert des Streitgegenstandes 25 v. H. von 6 582 DM = 1 645 DM beträgt.
3. Auch eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Entgegen der Annahme der Revision ist es nicht erforderlich, daß das FG in seinem Urteil ausdrücklich zur Frage Stellung nimmt, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist. Bringt das FG weder im Tenor des Urteils noch in den Urteilsgründen zum Ausdruck, daß es die Revision zulassen will, so fehlt es an dem Erfordernis, daß "das Finanzgericht die Revision zugelassen hat" (§ 115 Abs. 1 FGO).
Aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung kann im Streitfall nicht geschlossen werden, daß das FG die Revision zulassen wollte. Im Gegensatz zu dem Fall, den der BFH mit Beschluß VI R 321/66 entschieden hat, enthält die Rechtsmittelbelehrung keinen Satz, daß "gegen dieses Urteil die Beteiligten Revision beim Bundesfinanzhof einlegen können, und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwerts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache". Vielmehr lautet die Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut dahin, daß gegen dieses Urteil den Beteiligten die Revision zusteht, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Revision 10 000 DM übersteigt "oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat". Aus dieser Formulierung kann nicht auf den Willen des FG geschlossen werden, für den Streitfall die Revision aus einem der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO genannten Gründe zuzulassen.
Entsprechendes gilt für die Vorlage der Revision an den BFH. Zu dieser war das FG gemäß § 120 Abs. 3 FGO verpflichtet. Die Prüfung der Zulässigkeit der Revision obliegt allein dem BFH (§ 124 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 72095 |
BStBl II 1977, 819 |
BFHE 1978, 117 |