Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Umsätzen auf GmbH oder "Hintermann"
Leitsatz (NV)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Umsätze, die jemand im Namen und im Einverständnis mit dem Geschäftsführer einer GmbH tätigt, diesem als "Hintermann" zugerechnet werden können.
Normenkette
FGO § 69; UStG 1993 §§ 1, 15
Gründe
1. Die Beschwerde der Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist begründet.
a) Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen (§69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281, und vom 4. April 1996 V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795, m. w. N.).
In rechtlicher Hinsicht setzt der Vorsteuerabzug nach §15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) voraus, daß ein Unternehmen an den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat und hierfür in Rechnungen i. S. des §14 UStG 1993 die Steuer gesondert ausgewiesen hat (BFH in BFH/NV 1994, 281). Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Dem Vorsteuerabzug steht nicht entgegen, daß sich die leistende GmbH nach Leistungsausführung und Rechnungsausstellung dem Zugriff der Finanzbehörde entzogen hat (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).
In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, daß die Voraussetzungen des §15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 erfüllt sind. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer hat die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, soweit seine Mitwirkungspflicht reicht, im Aussetzungsverfahren glaubhaft zu machen (§155 FGO i. V. m. §294 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Verbleibende Zweifel können je nach der gegebenen Sachlage eine Aussetzung der Vollziehung ausschließen oder rechtfertigen; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das Gewicht der Gründe, die Anlaß zu Zweifeln geben.
b) Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Geschäftsführerin der A-GmbH in deren Namen die Computerware, um die es hier geht, der Antragstellerin verkauft und ihr hierfür Umsatzsteuer in Höhe von ... DM gesondert in Rechnung gestellt hat. Streitig ist, ob die Warenlieferung der A-GmbH oder dem Ehemann ihrer Geschäftsführerin zuzurechnen ist. Da umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu folgen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16. März 1995 V R 128/92, BFHE 177, 527, BStBl II 1995, 651), wirft der Rechtsstreit die Fragen auf, wer zivilrechtlich die Ware der Antragstellerin verkauft und übereignet hat, und/oder ob umsatzsteuerrechtlich eine abweichende Zuordnung der Warenlieferung zu erfolgen hat. Die zutreffende Beantwortung dieser Fragen ist im Streitfall so ungewiß, daß im gegenwärtigen Stand des Verfahrens, bei dem noch die Einspruchsentscheidung aussteht, ernstliche Zweifel i. S. des §69 FGO bejaht werden müssen (vgl. zur zivilrechtlichen Behandlung der "Strohmann-GmbH" Bundesgerichtshof, Beschluß vom 9. Oktober 1956 II ZB 11/56, BGHZ 21, 378, und Urteil vom 14. Dezember 1959 II ZR 187/57, BGHZ 31, 258, 263; Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., §2 Rz. 54 ff., und zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zuletzt BFH-Urteil in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, m. w. N.; Fritsch, Umsatzsteuer-Rundschau 1996, 317).
Die Erwägungen, die das Finanzgericht (FG) bewogen haben, in diesem Punkt eine Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, sind durch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 1997 vorgelegten Bescheinigungen der X-Bank und der Y- Bank fraglich geworden; aus ihnen ergibt sich, daß der Ehemann der Geschäftsführerin der A-GmbH -- neben der Geschäftsführerin -- Bankvollmacht hatte, nicht aber, daß er über die Konten aus eigenem Recht verfügte und seine Vollmachten die Befugnisse eines Handlungsbevollmächtigten (vgl. §46 Nr. 7 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) überschritten.
2. Die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) ist, soweit es um die -- vom FG angenommenen -- ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids geht, unbegründet.
Bei den Lieferungen der B-GmbH liegen die Dinge ähnlich wie bei der A-GmbH. Die den Streitfall betreffenden Rechnungen der B-GmbH liegen dem Senat zwar nicht vor; Anhaltspunkte dafür, daß der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung nicht bestand (vgl. BFH in BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620), sieht der Senat aber nicht. Soweit es den Akten zu entnehmen ist, hatte die GmbH ihre Geschäftsräume und ihren Sitz in ... ; offensichtlich hat bei ihr auch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stattgefunden. Sie war also auch für das FA erreichbar. Jedenfalls kann bei ihr im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß die unter ihrem Namen bewirkten Lieferungen in Wirklichkeit C (dem angeblichen Hintermann) zuzurechnen sind.
3. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt auf Antrag des FA gegen Sicherheitsleistung (§69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §69 Abs. 2 Satz 3 FGO).
Durch die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgang des Verfahrens vermieden werden. Eine diesbezügliche Gefahr besteht im Streitfall, da die Antragstellerin nach ihren Angaben aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des FA ihre wirtschaftlichen Aktivitäten eingestellt hat. Ein für die Antragstellerin günstiger Ausgang des Hauptverfahrens ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit so großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen zurücktreten müßte (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 795). In Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Vermeidung von Steuerausfällen und der Antragstellerin an der Gewährung eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat eine Sicherheitsleistung in Höhe von ... DM für angemessen.
Fundstellen
Haufe-Index 66413 |
BFH/NV 1998, 750 |