Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung i. S. von § 6 b EStG
Leitsatz (NV)
Zum Begriff der Veräußerung i. S. von § 6 b EStG
Normenkette
EStG § 6b Abs. 1, 3, § 14a Abs. 2 S. 3 a. F
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von dem von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herangezogenen Senatsurteil vom 23. Januar 1992 IV R 95/90 (BFHE 167, 81, BStBl II 1992, 553). Zu Recht macht der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) darauf aufmerksam, daß der erkennende Senat in dieser Entscheidung ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß der Begriff der Veräußerung i. S. des § 14 a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F. dem Begriff der Veräußerung in § 23 Abs. 1 EStG entspricht. Aus diesem Grunde hat der Senat es als "Veräußerung" ausreichen lassen, daß der Steuerpflichtige lediglich ein notariell beurkundetes, unwiderrufliches und befristetes Verkaufsangebot gemacht hatte und Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr noch nicht übergegangen waren.
Um einen der Regelung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 EStG a. F. vergleichbaren Sachverhalt geht es aber im Streitfall nicht. Das Finanzgericht (FG) hat daher bewußt und entgegen der Ansicht der Kläger darauf abgestellt, daß im Streitfall selbst das wirtschaftliche Eigentum noch nicht übergegangen sei, weil es auf den davon zu unterscheidenden Begriff der "Veräußerung" i. S. von § 6 b Abs. 1 und 3 EStG ankomme. Insoweit stimmt aber das FG mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überein (vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 1991 IV R 43/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398, sowie BFH-Urteile vom 13. November 1991 I R 58/90, BFHE 166, 530, BStBl II 1992, 517; vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461). Eine Abweichung liegt daher nicht vor. Auch eine ausdehnende Auslegung auf frühere Ersatzinvestitionen scheidet aus (BFH-Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222).
2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)
Da die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage entgegen der Ansicht der Kläger durch die Rechtsprechung geklärt ist, kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß die Kläger insoweit eine andere Auffassung als der BFH vertreten, reicht nicht aus, um die bereits geklärte Rechtsfrage erneut zu entscheiden. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, ob und inwiefern durch eine erneute Entscheidung durch den BFH zu der aufgeworfenen Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt würde, zumal nach den Feststellungen des FG Besitz, Gefahr und Nutzungen der verkauften Grundstücke erst nach Vorlage des erst im Jahr 1986 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes übergegangen sind. Daran gemessen stellte es auch keinen Widerspruch dar, daß die Käufer von den Kaufverträgen zurücktreten konnten, wenn dieser Bebauungsplan nicht innerhalb von fünf Jahren erstellt worden wäre.
Ob die Kläger im Jahr der Veräußerung eine steuermindernde Rücklage bilden konnten (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1996 IV R 34/95, Deutsches Steuerrecht 1996, 1320), ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421870 |
BFH/NV 1997, 558 |