Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Person des Erklärenden bei Steuerberatungsgesellschaften
Leitsatz (NV)
Eine auf einem Briefbogen einer juristischen Person abgegebene Erklärung ist grundsätzlich als Erklärung der juristischen Person und nicht als persönliche Erklärung der unterzeichnenden natürlichen Person anzusehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn dem Namenszug der natürlichen Person maschinenschriftlich der Name der juristischen Person beigefügt ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen das klagabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde mit Schriftsatz vom 3. Juni 1985 Revision eingelegt. Der Schriftsatz enthält als Kopfaufdruck die Worte: ,,XY Steuerberatungsgesellschaft mbH" (XY). Darunter befinden sich - ebenfalls vorgedruckt - u. a. die Bezeichnung der Anschrift und die Benennung der Geschäftsführer. Sodann folgt maschinenschriftlich der Satz: ,,In der Sache . . . legen wir auftragsgemäß . . . Revision ein." Die Unterzeichnungsworte lauten: ,,XY Steuerberatungsgesellschaft mbH (Schriftzug M.) Dr. F. M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht".
Die am 4. Dezember 1985 mit einem Schriftsatz des Dr. F. M. vorgelegte Vollmacht lautet auf diesen persönlich.
Mit der Revision wird die Aufhebung des FG-Urteils sowie der Einspruchsentscheidung und die Herabsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge beantragt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat hierzu die Auffassung vertreten, die Revision sei durch Schriftsatz vom 3. Juni 1985 sowohl von der XY als auch von ihm selbst namens des Klägers eingelegt worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420; ferner BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173; V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99; vom 2. August 1979 V R 58/76, BFHE 128, 342, BStBl II 1979, 699, und vom 25. Juni 1985 VIII R 82/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV 1986, 38).
Im Streitfall ist die Revision ausweislich des Wortlauts der Revisionsschrift von der XY GmbH und nicht von dem Rechtsanwalt Dr. F. M. persönlich eingelegt worden. Eine auf einem Briefbogen einer juristischen Person abgegebene Erklärung ist grundsätzlich als Erklärung der juristischen Person und nicht als persönliche Erklärung der unterzeichnenden natürlichen Person anzusehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn dem Namenszug der natürlichen Person maschinenschriftlich der Name der juristischen Person beigefügt ist. Wäre die Auffassung des Prozeßbevollmächtigten, es liege eine Erklärung sowohl seiner eigenen Person als auch der XY vor, zutreffend, so wäre in allen Fällen, in denen sich juristische Personen am Rechtsverkehr schriftlich beteiligen, jeweils eine persönliche Verpflichtung der unterzeichnenden natürlichen Person mitenthalten. Eine Rechtsmeinung dieses Inhalts ist - soweit ersichtlich - bisher nicht ernsthaft im Schrifttum oder in der Rechtsprechung vertreten worden.
Auch aus der Tatsache, daß die vorgelegte Vollmacht auf den Rechtsanwalt Dr. F. M. lautet, kann nichts anderes gefolgert werden, denn die Vollmacht als solche sagt nichts darüber aus, wer die Revision eingelegt hat. Aus ihr kann lediglich entnommen werden, ob derjenige, der die Revision eingelegt hat, auch dazu bevollmächtigt war.
Fundstellen
Haufe-Index 423362 |
BFH/NV 1986, 691 |