Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des FA, negative USt festzusetzen
Leitsatz (NV)
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des FA, eine negative USt festzusetzen, wird durch einstweilige Anordnung, nicht durch Aussetzung der Vollziehung gewährt.
2. Zur Darlegung des Anordnungsgrundes, wenn eine Geldleistung im Wege einstweiliger Anordnung begehrt wird.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3, § 114 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Der von den Antragstellern begehrte einstweilige Rechtsschutz wird - wenn die Voraussetzungen vorliegen - durch einstweilige Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) und nicht durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 2, Abs. 3 FGO, § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) gewährt (§ 114 Abs. 5 FGO). Wird - wie im Streitfall - die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer abgelehnt, so ist als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen nur ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) in bezug auf das Umsatzsteuerschuldverhältnis gegeben, auch wenn in der Hauptsache gegen den Umsatzsteuerbescheid 1982 Anfechtungsklage auf Festsetzung einer höheren negativen Umsatzsteuer erhoben werden muß (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515). Der Anwendungsbereich der Aussetzung der Vollziehung ist auf Fallgestaltungen begrenzt, in denen in dem angefochtenen Steuerbescheid eine Umsatzsteuerschuld festgesetzt worden ist und dem Steuerschuldner insoweit die Vollziehung droht.
2. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor.
a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des betreffenden Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung, § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung, § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Beide Voraussetzungen für den Erlaß von einstweiligen Anordnungen unterscheiden sich darin, daß im ersten Fall (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO) die Sicherung eines bestehenden Zustandes und im zweiten Fall (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO) eine Verbesserung der bisherigen Rechtsposition in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erreicht werden kann. Sie stimmen insoweit überein, als auch für die einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO aufgrund der Verweisung in § 114 Abs. 3 FGO auf Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) der Antragsteller den Anspruch und den Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen hat (§ 920 Abs. 2 und § 294 ZPO). Anspruch in diesem Sinne ist der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis, das vom Antragsteller in der Hauptsache verfochten wird oder werden soll.
b) Der Antrag auf Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung hat deswegen keinen Erfolg, weil die Antragsteller einen Anordnungsgrund weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht haben. Die in § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO ausdrücklich genannten Anordnungsgründe (wesentliche Nachteile und drohende Gewalt) setzen die Maßstäbe auch für die in dieser Bestimmung angeführten ,,anderen Gründe". ,,Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie ,,wesentliche Nachteile" oder ,,drohende Gewalt" (BFH-Beschluß vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233). Der befürchtete Nachteil muß über den allgemeinen Nachteil einer Steuerzahlung hinausgehen. Wenn eine Geldleistung im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt wird, ist ein Anordnungsgrund regelmäßig nur gegeben, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung unmittelbar oder ausschließlich bedroht ist. Die Antragsteller haben zu ihren persönlichen Verhältnissen aber keine Angaben gemacht. Sie haben als Anordnungsgrund nur auf ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des mit der Stundungsverfügung des FA vom 28. November 1984 seinerzeit vorhandenen Zustands hingewiesen. Dies reicht zur Darlegung eines Anforderungsgrundes nicht aus. Danach sind die Voraussetzungen für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.
Fundstellen
Haufe-Index 414676 |
BFH/NV 1987, 42 |