Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Zulassung der Revision durch das FG
Leitsatz (NV)
Die Beschwerde gegen den Beschluß des FG über die Zulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Zulassungsbeschluß bedarf keiner Begründung, keiner Rechtsmittelbelehrung und keiner Zustellung an die Beteiligten.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3, 5, § 128 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1981 vom 1. April 1983 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) fristgemäß, aber ohne Begründung, Einspruch ein. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wies den Einspruch durch die Einspruchsentscheidung vom 30. November 1983 zurück. Am 21. Dezember 1983 reichte der Kläger bei dem FA ohne Anschreiben die bisher noch nicht abgegebene Umsatzsteuererklärung für 1981 mit einer um 3 100 DM gegenüber der Steuerfestsetzung niedrigeren Umsatzsteuer ein. Unter dem 12. Januar 1984 teilte das FA dem Kläger mit, daß seine Umsatzsteuererklärung für 1981 bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1981 (am 2. Januar 1984) nicht habe bearbeitet werden können. In einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Januar 1984 ergänzte das FA sein Vorbringen und meinte, der Umsatzsteuerbescheid für 1981 sei inzwischen bestandskräftig geworden und könne nicht mehr geändert werden.
Daraufhin vertrat der Kläger die Ansicht, er habe mit der Einreichung der Umsatzsteuererklärung für 1981 am 21. Dezember 1983 Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1981 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. November 1983 erhoben. Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Darlegung des Klägers und änderte die Steuerfestsetzung in dem Urteil vom 9. September 1986 VII 233/86 entsprechend dem Klageantrag. Das Urteil enthielt einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Das FG fügte dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung für Urteile bei, gegen die die Revision nicht zugelassen worden war. Auf die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision ließ das FG die Revision gegen das erwähnte Urteil durch Beschluß vom 17. November 1986 zu. Dem Beschluß war eine Rechtsmittelbelehrung für Urteile angefügt worden, gegen die die Revision zugelassen worden war. Eine Belehrung, ob gegen den Zulassungsbeschluß vom 17. November 1986 ein Rechtsmittel statthaft ist, war dem Beschluß nicht zu entnehmen. Gegen das Urteil des FG vom 9. September 1986 VII 233/86 hat das FA inzwischen Revision eingelegt.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluß des FG vom 17. November 1986 über die Zulassung der Revision. Er rügt, daß diesem Beschluß nur die Rechtsmittelbelehrung für Urteile beigefügt und daß ihm die Beschwerde nicht förmlich zugestellt worden sei.
Das FA hat sich bisher nicht geäußert.
Eine Abhilfeentscheidung des FG ist nicht vorhanden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zu verwerfen.
Hat das FG auf die Beschwerde eines Beteiligten wegen Nichtzulassung der Revision der Beschwerde nach § 115 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgeholfen und die Revision zugelassen, steht dem anderen Beteiligten - im Streitfall dem Kläger - gegen diesen Beschluß keine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO zu. Die Beschwerde des § 115 Abs. 3 FGO ist eine abschließende Regelung, neben der die nach § 128 Abs. 1 FGO gegebene Beschwerde nicht in Betracht kommt (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Oktober 1967 VI B 56/67, BFHE 90, 335, BStBl II 1968, 94). Er ist unanfechtbar (siehe auch BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7), bedarf keiner Begründung, keiner Rechtsmittelbelehrung (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1968 VI R 140/67, BFHE 90, 395, BStBl II 1968, 121), keiner Abhilfeentscheidung des FG (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562) und keiner Zustellung an die Beteiligten (Beschluß in BFHE 105, 333, BStBl II 1972, 575; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 66). Da die Beschwerde also nicht statthaft ist, kann der Senat nicht auf die Frage eingehen, ob die Beschwerde des FA, mit der es die Zulassung der Revision begehrte, dem Kläger vor der Abhilfeentscheidung hätte zugestellt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Der Senat hat nicht davon abgesehen, Gerichtskosten zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes). Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers war die Rechtslage in dem Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 13. Januar 1987 zutreffend mitgeteilt worden. Der Kläger hat die Gelegenheit, die Beschwerde zurückzunehmen und dadurch eine Entstehung von Gerichtskosten zu vermeiden, nicht genutzt.
Fundstellen