Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung, außerordentliche Beschwerde
Leitsatz (NV)
Eine außerordentliche Beschwerde gegen den ‐ als unanfechtbar nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO gekennzeichneten ‐ Beschluss des FG, eine einstweilige Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) in Bezug auf die Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 FGO über die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG durch die zuständige örtliche Behörde abzulehnen, ist unstatthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
FGO § 86 Abs. 3, § 114 Abs. 1, § 128 Abs. 3 S. 1; EStG § 7h Abs. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 8 V 1640/06 F) |
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Eigentümer eines 1992 erworbenen, bebauten Grundstücks. Für Modernisierungsaufwendungen in Höhe von 1,2 Mio. DM verweigerte der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Abzug als Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Antragsteller hatte bisher vergeblich die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) von der Gemeinde begehrt; für eine Remonstration sah das FA indes keine Veranlassung.
Der Antragsteller beantragte nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG), dieses möge gemäß § 86 Abs. 3 FGO ohne mündliche Verhandlung feststellen, ob die Verweigerung der Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG durch die Gemeinde rechtmäßig sei, letztlich mit dem Ziel, aus den Einkommensteuerfestsetzungen für 2001 bis 2003 und der festgesetzten Umsatzsteuernachzahlung für 2002 bis auf weiteres keine Folgerungen zu ziehen. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Juli 2006 (Az. 8 V 1640/06 F) ab.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde, die mit greifbarer Gesetzwidrigkeit begründet wird; wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (vgl. §§ 132, 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und seinen Beschluss in der Rechtsmittelbelehrung entsprechend für unanfechtbar erklärt. Die Beschwerde ist daher nicht statthaft.
Sie ist im Streitfall auch nicht als --in der FGO selbst nicht vorgesehene-- außerordentliche Beschwerde statthaft. Ob abweichend von § 128 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde, die in Fällen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit (Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung) von der Rechtsprechung für möglich gehalten wird (dazu im Einzelnen Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2002 I B 42/02, BFH/NV 2002, 1318; vom 7. März 2002 VIII B 165/01, BFH/NV 2002, 1162; s. aber BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188: außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft; zur bloßen Rechtsfehlerhaftigkeit s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz. 16, m.w.N.), in Betracht zu ziehen ist, kann im Streitfall dahinstehen. Denn eine solche greifbare Gesetzwidrigkeit ist vorliegend weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1615026 |
BFH/NV 2007, 73 |