Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO - fehlende Begründung -
Leitsatz (NV)
Eine Entscheidung ist nur dann ,,nicht mit Gründen versehen", wenn jegliche Begründung fehlt oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt bzw. auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Gründe
. . .
Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. Zwar hat der Kläger die Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Urteils und damit einen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend gemacht. Verfahrensmängel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d. h., wenn sie schlüssig vorgetragen sind (BFH-Beschluß vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568).
Nach § 105 Abs. 2 Nr. 4 und 5 FGO muß ein Urteil einen Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten. Beides soll sicherstellen, daß die Beteiligten ihre prozessualen Rechte wahrnehmen können. Durch die Wiedergabe des Tatbestandes sollen die Beteiligten erkennen können, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen; die Entscheidungsgründe sollen die wesentlichen rechtlichen Erwägungen mitteilen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Die Entscheidung ist daher nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Beteiligten die getroffene Entscheidung nicht auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überpüfen können. Das ist nur dann der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde liegt bzw. auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Beschluß vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417).
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Er hat lediglich vorgebracht, die Vorentscheidung sei unter Verstoß gegen formelles und materielles Recht zustande gekommen. Andere der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Mängel hat er nicht vorgetragen.
Die vom Kläger erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 119 Nr. 3 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 422989 |
BFH/NV 1991, 167 |