Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr.1 AO 1977 bei der Investitionszulage
Leitsatz (NV)
1. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich die Fertigstellungsfrist des § 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982. Eine analoge Anwendung der Fertigstellungsfrist für unbewegliche Wirtschaftsgüter (§ 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982) kommt nicht in Betracht.
2. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den für den Erlaß eines Investitionszulagebescheids maßgebenden Sachverhalt aufzuklären, so stehen die Grundstätze von Treu und Glauben nur dann dem Erlaß eines Änderungsbescheids entgegen, wenn der Pflichtverstoß des FA deutlich überwiegt.
3. Zur Frage der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO 1977.
Normenkette
InvZulG 1982 § 4b Sätze 4-5; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat im Jahre 1984 ein Tenniszentrum, bestehend aus einer Dreifeldhalle, Freiplätzen, zwei Squashboxen, einem Sanitärtrakt, einer Cafeteria, Verkaufsshops und einer Wohnung errichtet. Die Baugenehmigung war am 21. Dezember 1982 beantragt worden.
Mit Schreiben vom 14. Mai 1985 stellte die Klägerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) einen Antrag auf Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 für das Kalenderjahr 1984. Das Begünstigungsvolumen 1984 bezifferte sie auf . . . DM. Sie fügte dem Antrag eine ,,Schlußrechnung für den Tennispark . . ." der Gesellschaft . . . vom 2. Mai 1985 bei. In dem Antrag sind sowohl Angaben zu beweglichen als auch zu unbeweglichen Wirtschaftsgütern angekreuzt. Hinsichtlich der Angaben zu ,,Investitionsbeginn" und ,,Investitionsabschluß" gilt dies jedoch nur für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter.
In der Zeit vom 21. bis 22.August 1985 wurde bei der Klägerin eine Steuerprüfung durchgeführt. Diese sollte sich nach der ,,Anordnung einer Umsatzsteuer-Prüfung" vom 7. August 1985 auf die Prüfung des Vorsteuerabzugs beschränken. Neben dem Prüfungsbericht vom 23. August 1985 fertigte der Prüfer einen Aktenvermerk an. Danach hat der Prüfer auch die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage mitgeprüft; diese betrug nach dem Aktenvermerk . . . DM.
Im Bescheid über die Investitionszulage 1984 vom 4. September 1985 setzte das FA die Investitionszulage auf . . . DM fest. Unter ,,Begründung und Nebenbestimmungen" heißt es: ,,Der Festsetzung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Prüfung zugrunde."
Anläßlich einer im November 1986 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung stellte das FA fest, daß in dem von der Klägerin angegebenen Begünstigungsvolumen auch Betriebsvorrichtungen (im Wert von 229000 DM) enthalten waren, die erst nach dem 31. Dezember 1983 geliefert oder fertiggestellt worden waren, und daß der Klägerin von der Gesellschaft . . . auf die Schlußrechnung eine Gutschrift in Höhe von 73507 DM erteilt worden war.
Daraufhin erließ das FA am 14. April 1987 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Investitionszulagebescheid, in dem es nur noch von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von . . . DM ausging und 30251 DM zurückforderte. Den Rückzahlungsanspruch verzinste das FA für die Zeit vom 4. September 1985 bis 18. Mai 1987 mit 3020 DM.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) begründete die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt:
Die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr.1 AO 1977 für eine Änderung des Zulagebescheids hätten vorgelegen. § 4b InvZulG 1982 setze für die Gewährung der Zulage voraus, daß bewegliche Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 1983 geliefert bzw. fertiggestellt oder - im Fall nachträglicher Herstellungsarbeiten - diese beendet worden seien. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der Betriebsvorrichtungen im Werte von 229000 DM unstreitig nicht erfüllt gewesen. Dem FA sei diese Tatsache anläßlich des Antrags auf Investitionszulage sowie der Vorlage der Schlußrechnung nicht mitgeteilt worden, sondern erst nach Erlaß des Investitionszulagebescheids im Zusammenhang mit der Außenprüfung bekannt geworden.
Der Grundsatz von Treu und Glauben stehe einer Änderung nicht entgegen. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht könne dem FA nicht vorgehalten werden, da jedenfalls auch die Klägerin die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Die Klägerin habe ihren Antrag unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt. Zwar sei im Antragsformular bei den Angaben zum Begünstigungsvolumen auch die Zeile für das Vorhandensein beweglicher Wirtschaftsgüter angekreuzt, doch fehlten insoweit jegliche Angaben zu der Art der Investition, zum Investitionsbeginn sowie zum Investitionsabschluß. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Schlußrechnung enthalte als Hinweis auf bewegliche Wirtschaftsgüter lediglich die Angaben: Einrichtung (80000 DM) und Außenanlagen (zusammen mit Außenputz ca. 65000 DM). Insoweit habe das FA auch eine Korrektur der Schlußrechnung vorgenommen.
Das FA sei auch nicht gehindert gewesen, auf Grund der Erkenntnisse im Rahmen der Außenprüfung den ursprünglichen Bescheid zu ändern. Unabhängig davon, in welchem Umfang der Umsatzsteuerprüfer tatsächlich die Bemessungsgrundlage für die Zulage überprüft habe, sei für den Umfang der Änderungssperre (§ 173 Abs. 2 AO 1977) allein der Inhalt der Prüfungsanordnung maßgebend. Nach dem Inhalt der Akten habe die Prüfungsanordnung nicht auch die Überprüfung der Bemessungsgrundlage für die Zulage umfaßt. Im übrigen habe der Prüfer in einer dienstlichen Äußerung vom 23. März 1990 mitgeteilt, daß er dem Bearbeiter für die Investitionszulage lediglich den höheren Wert der Wohnung mitgeteilt und die Bemessungsgrundlage für die Zulage nicht geprüft habe; die Formulierung in seinem Aktenvermerk sei insoweit unzutreffend. Diese Angaben habe der Bearbeiter der Investitionszulage bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, mit der die Klägerin geltend macht:
Die Annahme des FG, dem FA sei bei Erlaß des ursprünglichen Investitionszulagebescheids nicht bekannt gewesen, daß Betriebsvorrichtungen im Wert von 229000 DM in der Bemessungsgrundlage enthalten gewesen seien, widerspreche Denkgesetzen. Aufgrund der Beweisaufnahme und des Aktenvermerks des Umsatzsteuerprüfers hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die für die Festsetzung der Investitionszulage zuständige Dienststelle ein klares Bild der tatsächlichen Verhältnisse und eine genaue Anschauung des Objekts gehabt habe.
Im übrigen gründe sich die Kenntnis auch direkt auf den Kenntnisstand des Umsatzsteuerprüfers. Diesen müsse sich das FA zurechnen lassen.
Das FG habe auch verkannt, daß das FA wegen Eingreifens der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 i.V.m. § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 bzw. infolge der nach Treu und Glauben gebotenen analogen Anwendung dieser Vorschriften am Erlaß des angefochtenen Bescheids gehindert gewesen sei. Durch die Nebenbestimmung zum ursprünglichen Investitionszulagebescheid sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Änderungsbescheid zur Investitionszulage für das Kalenderjahr 1984 einschließlich der Festsetzung der Zinsen rechtsfehlerfrei ergangen ist.
1. Ein Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage für die Anschaffung der Betriebsvorrichtungen im Wert von 229000 DM stand der Klägerin nicht zu.
Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b InvZulG 1982 für Betriebsvorrichtungen ist u.a., daß sie vor dem 1. Januar 1984 geliefert oder fertiggestellt oder - bei nachträglichen Herstellungsarbeiten - diese vor diesem Zeitpunkt beendet worden sind (§ 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982). Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die Investitionszulage ist daher insoweit durch den ursprünglichen Bescheid vom 4. September 1985 zu Unrecht gewährt worden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin findet die in § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 für Gebäude getroffene Regelung im Streitfall weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 stellt ausschließlich auf Herstellungsvorgänge bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ab (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Mai 1991 III R 82/89, BFH/NV 1992, 270).
Der erkennende Senat hat allerdings die Regelung des § 4b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975, die im wesentlichen den Vorschriften des § 4b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 entspricht, für den Fall als planwidrig unvollständig angesehen, daß Betriebsvorrichtungen, die gleichzeitig mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil hergestellt werden, mit diesem eine bautechnische und bauordnungsrechtliche Einheit bilden (vgl. zuletzt BFH in BFH/NV 1992, 270, m.w.N.). Trotz der wesentlichen Übereinstimmungen zwischen den genannten Regelungen im InvZulG 1975 und im InvZulG 1982 bestehen jedoch schon Zweifel, ob insoweit noch von einer planwidrigen Unvollständigkeit des InvZulG 1982 gesprochen werden kann. Der Gesetzgeber hat nämlich trotz der vorangegangenen Rechtsprechung des Senats zu § 4b Abs. 2 Sätze 3 und 5 InvZulG 1975 (zuerst Urteil vom 23. November 1979 III R 4/79, BFHE 130, 475, BStBl II 1980, 554) die Fristenregelung in § 4b Abs. 2 Sätze 5 und 3 InvZulG 1982 wiederum strikt auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Die Frage kann jedoch offenbleiben.
Jedenfalls bilden im Streitfall das Gebäude und die Betriebsvorrichtungen keine bautechnische Einheit. Das ergibt sich schon daraus, daß ein bauliches Ineinandergreifen von Gebäude und Betriebsvorrichtungen nicht gegeben ist. Denn ein bauliches Ineinandergreifen im Sinne einer bautechnischen Einheit hat der erkennende Senat nur dann angenommen, wenn Teile der Betriebsvorrichtung gleichzeitig sich als Teil des Gebäudes darstellen, also eine teilweise substantielle Identität besteht (vgl. BFH in BFH/NV 1992, 270). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Betriebsvorrichtungen sind nicht Teil des eigentlichen Gebäudes, sondern dienen von dem Gebäude abgrenzbar dem Betrieb in dem Gebäude.
2. Das FA durfte die zu Unrecht gewährte Investitionszulage gemäß § 173 Abs. 1 Nr.1 AO 1977 i.V.m. § 5 Abs. 5 InvZulG 1982 im Wege der Änderung des ursprünglichen Bescheides zurückfordern. Nach diesen Vorschriften sind Investitionszulagebescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Investitionszulage führen.
a) Die Tatsache, daß die strittigen Betriebsvorrichtungen entgegen § 4b Abs. 2 Satz 4 InvZulG 1982 erst nach dem 31. Dezember 1983 geliefert bzw. fertiggestellt worden sind, ist dem FA erst nachträglich, d.h. nach Erlaß des ursprünglichen Bescheids vom 4. September 1985, bekanntgeworden. Dies hat das FG in bindender Weise festgestellt. Die Klägerin hat insoweit auch keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Tatsachenfeststellung ohne Verstoß gegen Denkgesetze erfolgt. Der vom FG als Zeuge vernommene Sachbearbeiter des FA hat ausdrücklich erklärt, daß ihm bei Erlaß des ursprünglichen Bescheids nicht bekannt gewesen sei, daß die Betriebsvorrichtungen in der Bemessungsgrundlage enthalten gewesen seien. Aus dem Aktenvermerk des Prüfers bei der Umsatzsteuerprüfung ergibt sich nichts anderes. Der Aktenvermerk besagt lediglich, daß der Prüfer die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage mitgeprüft hat. Hinweise auf die in der Bemessungsgrundlage enthaltenen Betriebsvorrichtungen sind daraus nicht ersichtlich.
Es kann dahinstehen, ob der Zeitpunkt der Lieferung oder Herstellung der Betriebsvorrichtungen dem Umsatzsteuerprüfer bekannt war bzw. ob er diesem bei gehöriger Erfüllung seiner Ermittlungspflicht hätte bekannt sein müssen. Für die Frage, ob etwas nachträglich bekanntgeworden ist, kommt es auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten. Das Wissen eines Außenprüfers ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Veranlagungsstelle grundsätzlich nicht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 1972 IV 251/64, BFHE 105, 449, BStBl II 1972, 672; vom 9. November 1984 VI R 157/83, BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191; vom 20. Juni 1985 IV R 114/82, BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492; vom 20. April 1988 X R 40/81, BFHE 153, 437, BStBl II 1988, 804).
b) Das FA muß die Tatsache, daß die Betriebsvorrichtungen nicht bis zum 31. Dezember 1983 geliefert bzw. hergestellt worden waren, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als ihm bereits bei Erlaß des ursprünglichen Investitionszulagebescheids bekannt gegen sich gelten lassen.
Die Änderung eines Bescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr.1 AO 1977 ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Der Steuerpflichtige muß dann aber seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt haben (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1985 II R 208/82, BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241; vom 17. Oktober 1989 VII R 58/87, BFHE 158, 466, BStBl II 1990, 249; vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047).
Das FA verletzt die Ermittlungspflicht (§ 88 AO 1977), wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mußten, nicht nachgeht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 487, BStBl II 1986, 241). Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des FA kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob mit diesen Angaben die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich dem FA zur Prüfung unterbreitet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502, BStBl II 1990, 198). Das FA braucht Steuererklärungen nicht mit Mißtrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Steuererklärung ausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 206/83, BFH/NV 1990, 1). Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, dann trifft in der Regel die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen mit der Folge, daß der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585).
Nach diesen Grundsätzen, die in besonderem Maße auch für die Änderung von Investitionszulagebescheiden gelten (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1974 VIII R 224/72, BFHE 112, 444, BStBl II 1974, 538), kann sich die Klägerin nicht auf Treu und Glauben berufen. Es kann offenbleiben, ob das FA dem Lieferungs- bzw. Fertigstellungszeitpunkt bei den beweglichen Wirtschaftsgütern durch eigene Ermittlungen nachgehen mußte. Die Klägerin traf jedenfalls die Pflicht, auch zum Liefer- bzw. Fertigstellungszeitpunkt der beweglichen Wirtschaftsgüter Angaben zu machen.
Es kommt insbesondere hinzu, daß die Klägerin den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 4 InvZulG nicht nachgekommen ist. Danach müssen in dem Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. Die Klägerin hat in ihrem Antrag die im Streitjahr angeschafften abnutzbaren beweglichen und hergestellten abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet. Sie hat als Investitionsvorhaben lediglich ,,Errichtung eines Tennisparks" angegeben. Objekt der Förderung nach den ab 1979 geltenden Neufassungen des InvZulG ist jedoch nicht das Investitionsvorhaben als solches, sondern das einzelne Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 1989 III R 54/89, BFHE 158, 273, BStBl II 1989, 1024).
Die Klägerin hat somit den zulagerechtlich relevanten Sachverhalt dem FA nicht richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung unterbreitet. Sie ist ihrer eigenen Mitwirkungspflicht nicht voll nachgekommen.
c) Der Änderung des Investitionszulagebescheids vom 4. September 1985 stand § 173 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können abweichend von § 173 Abs. 1 AO 1977 Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
Diese Änderungssperre tritt immer nur hinsichtlich der geprüften Steuer ein; sie erfaßt darüber hinaus keine weiteren Steuerarten (vgl. v.Wallis in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 173 AO 1977 Anm.45; Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 173 Anm.17).
Im Streitfall hat die Umsatzsteuerprüfung die Investitionszulage nicht erfaßt. Stellt man hinsichtlich des Umfangs der Außenprüfung auf den Prüfungsantrag ab (so BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 194/83, BFHE 154, 274, BStBl II 1988, 932; ferner Klein/Orlopp, a.a.O.; Kühn/ Kutter/Hofmann, Kommentar zur Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 173 AO 1977 Anm.7; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 173 AO 1977 Anm.36; a.M., BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 VI R 31/86, BFHE 157, 377, BStBl II 1989, 909; offengelassen BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 III R 158/85, BFHE 159, 120, BStBl II 1990, 283), so ergibt sich dies aus der ,,Anordnung einer Umsatzsteuer-Prüfung" vom 7. August 1985. Danach sollte sich die Prüfung nur auf den Vorsteuerabzug erstrecken. Der Senat braucht jedoch nicht abschließend zu entscheiden, ob es auf den Umfang des Prüfungsauftrags ankommt.
Die Prüfung hat sich nämlich auch tatsächlich nicht auf die Investitionszulage erstreckt. Das hat das FG der dienstlichen Äußerung des Prüfers vom 23. März 1990 und der Zeugenaussage des zuständigen Sachbearbeiters des FA entnommen. Diese Wertung wird durch die Fassung des Prüfungsberichts vom 23. August 1985, der sich lediglich mit dem Vorsteuerabzug beschäftigt, bestätigt. Zwar hat danach der Prüfer die Herstellungskosten für die Wohnung ermittelt, was auch für die Investitionszulage von Bedeutung ist. Es handelt sich bei diesem Vorgang jedoch nicht um eine Außenprüfung. Der Prüfer ist vielmehr insoweit lediglich im Rahmen allgemeiner Amtshilfe tätig geworden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1978 II R 13/75, BFHE 126, 121, BStBl II 1979, 250). Weitergehende Amtshilfe hat der Prüfer nicht geleistet.
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde die Änderung des ursprünglichen Investitionszulagebescheides nicht durch den Zusatz zum Bescheid vom 4. September 1985 ausgeschlossen, wonach der Festsetzung ,,die Ergebnisse der durchgeführten Prüfung" zugrunde liegen. Durch diesen Zusatz ist nicht der Anschein einer Außenprüfung i.S. des § 173 Abs. 2 AO 1977 hervorgerufen und somit ein Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden.
Für das Verständnis und die Bestimmung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts ist der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers maßgeblich. Danach ergibt sich hier, daß durch den Zusatz nur die Höhe der festgesetzten Investitionszulage erläutert werden sollte. Dies war deshalb geboten, weil das vom FA errechnete Begünstigungsvolumen von dem erklärten abwich. Für die Klägerin war im Hinblick auf die sonstigen Umstände erkennbar, daß mit dem Zusatz lediglich die Höhe der Investitionszulage erläutert werden sollte. Denn weder hat sich die Prüfungsanordnung auf die Investitionszulage erstreckt, noch ist diese nachträglich entsprechend ergänzt worden.
Ferner ist über das Ergebnis einer Außenprüfung im Bereich der Investitionszulage kein Prüfungsbericht ergangen. Da die festgesetzte Investitionszulage von der beantragten abwich, lagen zudem die Voraussetzungen des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 ersichtlich nicht vor.
Im übrigen ist das Vertrauen eines Steuerpflichtigen nur dann schutzwürdig, wenn es für ihn Grundlage von nicht mehr rückgängig zu machenden Vermögensdispositionen geworden ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90). Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, daß sie entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 418886 |
BFH/NV 1993, 496 |