Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis der Bundesanstalt für Arbeit; Pfändung von Kindergeld; Beteiligte am Revisionsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Beteiligter am Verfahren über die Revision kann auch sein, wer im Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils (zu Unrecht) nicht aufgeführt ist.
2. Die Bundesanstalt für Arbeit ist bei der Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz Drittschuldner.
Sie ist befugt, die Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs mit der Klage auch vor den Finanzgerichten geltend zu machen.
Die Bundesanstalt kann auch durch den Direktor eines Arbeitsamtes gerichtlich vertreten werden.
3. Zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld nach dem BKGG aufgrund von Ansprüchen der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis (Abweichung vom Urteil des Senats vom 18. Mai 1982 VII R 98/80, BFHE 136, 54, BStBl II 1982, 576).
Normenkette
FGO §§ 57, 122 Abs. 1; ZPO § 50 Abs. 1; AFG § 189; SGB I § 54 Abs. 2, 3 Nr. 2; AO 1977 § 319; BKGG
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) betreibt gegen den Steuerpflichtigen H wegen vollstreckbarer Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (insgesamt 105 238,85 DM) die Zwangsvollstreckung. Mit Verfügung vom 9. März 1983 pfändete das FA beim Arbeitsamt A als Drittschuldner Ansprüche des Schuldners auf Kindergeld. Die Beschwerde, mit der der Drittschuldner die Ansicht vertrat, die Pfändung sei unwirksam, weil die Pfändungsverfügung nicht erkennen lasse, daß das FA die erforderlichen Prüfungen durchgeführt habe, ob die Pfändung der Billigkeit entspreche (Art. 1 § 54 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch, Allgemeiner Teil - SGB I -), blieb erfolglos.
Mit der vom Arbeitsamt A, vertreten durch seinen Direktor, erhobenen Klage beantragte der Drittschuldner, die Pfändung vom 9. März 1983 in der Form der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 17. August 1983 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß der unpfändbare Grundbetrag nicht dem Arbeitseinkommen, sondern dem Kindergeld zu entnehmen sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Es führte aus:
Die Klage sei zulässig; sie sei insbesondere vom richtigen Kläger erhoben. Denn nach § 25 Abs. 2 SGB I seien für Leistungen nach den Kindergeldgesetzen die Arbeitsämter, im vorliegenden Fall also der Kläger, zuständig. Der Kläger sei als Drittschuldner befugt, bei Pfändungen durch das FA Beschwerde gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einzulegen und die Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs geltend zu machen.
Die Klage sei aber nicht begründet . . .
Gegen das Urteil des FG hat die Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch ihren Präsidenten, Revision eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, daß nur sie als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts klagebefugt sei. Da jedoch nach der Satzung der Bundesanstalt auch der Direktor eines Arbeitsamtes zur gerichtlichen Vertretung befugt sei, stelle die unkorrekte Bezeichnung der Klägerin im Klageverfahren lediglich einen unbedeutenden Formfehler dar, der die Klage nicht unzulässig gemacht habe.
Die Revisionsklägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Bundesanstalt für Arbeit ist zulässig.
1. Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht die Revision gegen das Urteil eines FG den ,,Beteiligten" zu.
a) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war (§ 122 Abs. 1 FGO). Das sind, wie in § 57 FGO aufgezählt, der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist. Die Revisionsklägerin ist - geht man vom Urteil des FG aus - keiner dieser Gruppen zuzuordnen, denn sie ist im Rubrum des Urteils nicht aufgeführt. Als Klägerin des finanzgerichtlichen Verfahrens ist dort das Arbeitsamt A benannt.
Grundlage der Beteiligtenstellung nach § 122 Abs. 1 FGO ist aber die tatsächliche Beteiligung am Klageverfahren. Das bedeutet, daß ein tatsächlicher Beteiligter, der im FG-Urteil als solcher nicht aufgeführt ist, Rechtsmittel einlegen und auch am Revisionsverfahren beteiligt sein kann. Das Unterlassen seiner Aufführung im FG-Urteil kann vom Bundesfinanzhof (BFH) berichtigt werden. Die Richtigstellung einer fehlerhaften Parteibezeichnung ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 122 FGO Tz. 3).
Für die Parteistellung ist die Bezeichnung der Partei allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In die Beurteilung ist auch das Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).
b) Das ermöglicht im Streitfall unter der Voraussetzung, daß Drittschuldnerin der mit der Klage angefochtenen Kindergeldpfändung die Bundesanstalt für Arbeit ist (so die nachfolgenden Ausführungen unter 2.), bei vernünftiger Würdigung des verfolgten Klageziels die Auslegung, daß bereits die Klage von der Bundesanstalt für Arbeit erhoben worden ist. Daraus folgt dann, daß die Parteibezeichnung des Klägers im FG-Urteil zu berichtigen ist und daß gegen die Zulässigkeit der von der Bundesanstalt erhobenen Revision unter dem Gesichtspunkt des § 122 FGO keine Bedenken bestehen.
Die gegen die Pfändungsverfügung des FA gerichtete Klageschrift trägt (links oben) den Briefkopf ,,Arbeitsamt A, Der Direktor" und rechts oben - neben einem entsprechenden Symbolzeichen - die Aufschrift ,,Bundesanstalt für Arbeit". Dasselbe gilt für den im Klageverfahren eingegangenen Schriftsatz vom 6. Dezember 1983, der darüber hinaus von der ,,von der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt A - erhobenen Drittschuldnerklage" spricht. Die Auslegung dieser Schriftsätze, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178) führt zum Ergebnis, daß die Revisionsklägerin (Bundesanstalt für Arbeit) von Anfang an auch Klägerin dieses Verfahrens war. Wie die nachfolgenden Ausführungen (2.) zeigen, besaß allein die Klägerin und Revisionsklägerin (im folgenden Klägerin) die Beteiligtenfähigkeit und Prozeßführungsbefugnis (Klagebefugnis) für die erhobene Klage; der Direktor des Arbeitsamtes A war befugt, sie gerichtlich zu vertreten.
2. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin als Drittschuldnerin gegen die Pfändung der Ansprüche eines Steuerpflichtigen auf Kindergeld durch das FA.
a) Der Drittschuldner ist befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, zu denen auch die Geltendmachung der Unpfändbarkeit von Forderungen (vgl. § 319 der Abgabenordnung - AO 1977 -) gehört, bei der Vollstreckung nach der ZPO mit der Erinnerung (§ 766 ZPO), bei der Verwaltungszwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde nach der AO 1977 mit der Anfechtungsklage geltend zu machen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 766 Rdnr. 32 m.w.N. in Fußnote 94; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45, Aufl., § 766 Anm. 3C Stichwort: ,,Drittschuldner"; Tipke/Kruse, a.a.O., § 262 AO 1977 Tz. 3; Bauer, NJW 1978, 871, 873). Ob der Klägerin diese Prozeßführungsbefugnis zusteht, richtet sich danach, ob sie selbst als Drittschuldnerin von der angefochtenen Pfändung betroffen ist. Ihre Fähigkeit, als Klägerin am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, setzt ferner voraus, daß sie parteifähig - d.h. rechtsfähig - i.S. des § 50 Abs. 1 ZPO ist, da ein Fall der über die Rechtsfähigkeit nach dem Zivilrecht hinausgehenden besonderen Steuerrechtsfähigkeit hier nicht in Betracht kommt (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 57 FGO Tz. 2).
b) Der Anspruch auf Kindergeld, um dessen Pfändbarkeit im vorliegenden Verfahren gestritten wird, hat seine Rechtsgrundlage im BKGG (vgl. § 1), das auch die Durchführung des Auszahlungsverfahrens regelt (§§ 15, 17 ff., 45 BKGG). Nach § 15 BKGG führt die Bundesanstalt für Arbeit das BKGG nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch (Abs. 1); sie führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung ,,Kindergeldkasse" (Abs. 2). Für die Entgegennahme der Anträge auf Kindergeld und die Entscheidung über die Ansprüche sind die Arbeitsämter zuständig (§§ 17 Abs. 1, 24 BKGG), deren örtliche Zuständigkeit in § 24 Abs. 1 BKGG näher geregelt ist. Nach § 24 Abs. 2 BKGG trifft die Entscheidung über den Antrag der Direktor des Arbeitsamtes. Auch § 25 Abs. 3 SGB I (i.d.F. des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985, BGBl I, 2154 - zuvor § 25 Abs. 2 -) führt die Arbeitsämter als die zuständigen Stellen für die Bearbeitung der Ansprüche nach dem Kindergeldrecht an.
Soweit - wie im Streitfall - das zuständige Arbeitsamt über den geltend gemachten Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG zu entscheiden hat, handelt es als unselbständige Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Schieckel, Arbeitsförderungsgesetz, § 189 Anm. 2). Das folgt bereits aus dem BKGG, das im Zweiten Abschnitt unter der Überschrift ,,Organisation" die Bundesanstalt für Arbeit unter der Bezeichnung ,,Kindergeldkasse" mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt (§ 15), während es im Vierten Abschnitt ,,Verfahren" den Arbeitsämtern die Abwicklung des Antragsverfahrens im einzelnen zuweist (vgl. §§ 17, 24). Insbesondere ergibt sich die unselbständige Stellung der Arbeitsämter gegenüber der Bundesanstalt aus der Organisationsregelung für die Bundesanstalt für Arbeit in § 189 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Danach ist die Bundesanstalt eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Abs. 1); sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter (Abs. 2). Als Organe der Bundesanstalt bestimmt § 190 AFG den Verwaltungsrat, den Vorstand und die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter. Die Arbeitsämter werden somit bei der verfahrensmäßigen Abwicklung der Anträge auf Kindergeld als Gliederungen der Bundesanstalt für Arbeit für diese tätig. Der Direktor des Arbeitsamtes trifft seine in § 24 Abs. 2 BKGG vorgesehene Entscheidung über den Anspruch für die Bundesanstalt für Arbeit als Kindergeldkasse. Schuldnerin der nach dem BKGG zu gewährenden Leistungen ist die Bundesanstalt für Arbeit und nicht das zuständige Arbeitsamt (vgl. Krebs, Arbeitsförderungsgesetz, § 189 Anm. 2; Schieckel, a.a.O., § 189 Anm. 1). Das folgt auch aus § 16 Abs. 2 BKGG, wonach der Bund der Bundesanstalt nach Bedarf die Mittel bereitstellt, die sie für die Zahlung des Kindergeldes benötigt.
c) Für den Streitfall ergibt sich daraus, daß die Bundesanstalt für Arbeit und nicht das Arbeitsamt A Drittschuldner des vom FA gepfändeten Anspruchs des Steuerpflichtigen auf Kindergeld ist. Sie war daher als Klägerin befugt, die Unpfändbarkeit des Kindergeldanspruchs mit der vorliegenden Klage geltend zu machen (vgl. § 27 BKGG, wonach öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes Streitigkeiten in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit . . . sind). Der Prozeßführungsbefugnis der Klägerin (Bundesanstalt) steht entgegen der Auffassung des FG die Regelung des § 25 Abs. 3 - früher Abs. 2 - SGB I nicht entgegen. Diese Vorschrift erwähnt zwar nur die verfahrensmäßige Zuständigkeit der Arbeitsämter für die Abwicklungen der Leistungen nach dem Kindergeldrecht. Sie ist aber unvollständig und findet ihre Ergänzung in den vorstehend genannten Bestimmungen über die Organisation der Bundesanstalt für Arbeit (§ 189 AFG) und in dem Abschnitt ,,Organisation" des BKGG (§ 15).
Das zuständige Arbeitsamt wäre auch für das finanzgerichtliche Verfahren nicht beteiligtenfähig (§ 57 FGO), da ihm als unselbständiger Organisationseinheit der Bundesanstalt für Arbeit die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit fehlt (vgl. § 50 Abs. 1 ZPO, § 61 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 70 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); Tipke/Kruse, a.a.O., § 57 FGO Tz. 2). Da es hier um die Beteiligtenfähigkeit auf der Klägerseite (§ 57 Nr. 1 FGO) geht, findet das im finanzgerichtlichen Verfahren für den Beklagten geltende Behördenprinzip (§ 63 FGO) keine Anwendung, so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob das Arbeitsamt eine Behörde darstellt (vgl. hierzu die unterschiedlichen Auffassungen von Krebs, a.a.O., § 189 Anm. 10, und Schieckel, a.a.O., § 189 Anm. 2). Dagegen ist die Klägerin als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 189 Abs. 1 AFG) parteifähig und damit auch beteiligtenfähig für das vorliegende Verfahren. Sie wird im Revisionsverfahren gemäß § 209 AFG zutreffend von ihrem Präsidenten als Geschäftsführer vertreten. Auch der im Klageverfahren aufgetretene Direktor des Arbeitsamtes A war nach § 17 Abs. 2 der gemäß § 214 AFG erlassenen Satzung der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. Satzung vom 27. März 1980, Bundesanzeiger - BAnz - 1980 Nr. 128, S. 1) befugt, die Bundesanstalt gerichtlich zu vertreten.
II. Die Revision der Bundesanstalt für Arbeit ist begründet. Die Ansprüche auf Kindergeld sind wegen Forderungen des FA aus dem Steuerschuldverhältnis regelmäßig nicht pfändbar . . .
Fundstellen
BFH/NV 1988, 80 |
BFHE 1987, 492 |
BB 1987, 2153 |
NJW 1988, 1046 |