Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Verfügt der Zuschußgeber über die bezuschußte Wohnung nach deren Bezug, so stellt der ihm vom neuen Mieter gezahlte Ablösungsbetrag, soweit nicht ein Fall der Steuerumgehung (ß 6 StAnpG) vorliegt, keinen steuerpflichtigen Rückfluß des 7c-Zuschusses dar.
Normenkette
EStG § 7c; EStDV § 11/2
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.), Inhaber einer Großhandlung, hat im Jahre 1951 zur Erstellung einer Wohnung, die er später bezogen hat, an einen Bauherrn einen verlorenen Baukostenzuschuß von 18.200 DM geleistet. Der Zuschuß ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages für 1951 gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes in Verbindung mit § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgabe anerkannt worden. Wegen eines erlittenen geschäftlichen Verlustes hat sich der Bg. im Jahre 1952 entschlossen, die Wohnung gegen Abstandszahlung zu verkaufen. Das Finanzamt hat den Betrag von 16.750 DM, den der Bg. von dem neuen Mieter erhalten hat, als Rückfluß des hingegebenen Zuschusses und damit als Betriebseinnahme behandelt und dem Gewinn (Gewerbeertrag) des Jahres 1952 zugerechnet. Es hat sich dabei auf eine Rundverfügung der Oberfinanzdirektion München vom 14. November 1953 (veröffentlicht in "Der Betrieb" 1953, S. 1072 und Deutsche Steuerzeitung - Eildienst - 1953, S. 589) gestützt. Dort ist die Auffassung vertreten, daß im Fall der Wohnungsablösung wirtschaftlich ein Rückfluß des Zuschusses in Höhe des erhaltenen Ablösungsbetrages auszunehmen sei, da die überlassung der Wohnung an einen Dritten regelmäßig nur im Einverständnis mit dem Hauseigentümer (Zuschußempfänger) möglich sei.
Der Bg. erblickt in dem Ablösungsbetrag eine nicht zu versteuernde Privateinnahme. Die von einer dritten Person vorgenommene Zahlung einer Abstandssumme an den bisherigen Mieter stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem seinerzeit gegebenen § 7c-Zuschuss.
Das Finanzgericht hat der Sprungberufung stattgegeben. Von einem Rückfluß, so wird in der Vorentscheidung ausgeführt, könne nur dann die Rede sein, wenn das, was dem Empfänger zugeflossen sei, in gegenständlicher Gleichartigkeit vom Empfänger an den Geber zurückgewährt worden sei. Erforderlich sei also nicht nur die Identität der beiden Beteiligten, sondern auch "dem Grunde nach" die Identität des erst Hingegebenen und des dann wieder Zurückgewährten. Diese "doppelte" Identität liege hier nicht vor. Die Wohnungsablösung im Jahre 1952 stelle dem Grunde nach die Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Bg. (die Aufgabe des Mietrechts) dar, und zwar habe sich dieser Vorgang ausschließlich und unmittelbar zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Nachfolgemieter abgespielt. Soweit der Hauseigentümer sein Einverständnis zur überlassung der Wohnung an den Nachfolgemieter erklärt habe, bedeute dies keineswegs etwa die Einschaltung des ersteren in den zwischen dem Bg. und dem Mietnachfolger vollzogenen Zahlungsvorgang. Eine Würdigung des Streitfalles unter dem Gesichtspunkt des § 6 des Steueranpassungsgesetzes scheide nach Lage der Dinge aus.
Mit der wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassenen Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich der Vorsteher des Finanzamts gegen die Auffassung des Finanzgerichts. Zweck der endgültigen steuerlichen Begünstigung von Wohnungsbauzuschüssen - im Gegensatz zu den Darlehen - sei die Förderung des Wohnungsbaues durch das endgültige Hingeben von Mitteln aus dem Vermögen des Gebers. Fließe ein Zuschuß zurück, so entfalle damit der entscheidende Grund für die steuerliche Vergünstigung, nämlich der Verzicht des Steuerpflichtigen auf beträchtliche Mittel. Ein solcher Rückfluß sei im vorliegenden Fall gegeben. Bei einem steuerbegünstigten Darlehen bestehe die einhellige Auffassung, daß es für die Frage der Besteuerung des Rückzahlungsbetrags gleichgültig sei, von wem der Rückfluß komme, ob von dem Empfänger des § 7c-Geldes oder von einem Dritten. Die gleiche Behandlung müsse bei den Zuschüssen Platz greifen. Von der im Steuerrecht angebrachten wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus erhalte der Zuschußgeber - auch bei Abstandszahlung durch einen Dritten - sein Geld zurück und sei daher, wie sich hinterher herausstelle, nicht steuerbegünstigungswürdig.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rb. ergibt folgendes: Es ist nicht zu verkennen, daß sich zu der streitigen Rechtsfrage sowohl für die eine als auch für die andere Auffassung beachtliche Gründe anführen lassen. Der Senat wird im wesentlichen durch folgende Erwägungen bestimmt, im Ergebnis der Entscheidung des Finanzgerichts beizutreten.
Der Zweck des § 7c EStG ist der Förderung des Wohnungsbaues. Dieser Zweck war im Streitfall mit der Errichtung der Wohnung und der Verwendung des Zuschusses erfüllt. Damit war tatsächlich und rechtlich der Vorgang abgeschlossen, an den der Gesetzgeber die Steuervergünstigung geknüpft hat. In der späteren Verfügung über die Wohnung durch den Zuschußgeber könnte ein dem Gesetzeszweck widersprechendes Verhalten nur gesehen werden, wenn der Zuschußgeber von vornherein also im Zusammenhang mit der Hingabe des Zuschusses, die weitere Verfügung über die Wohnung beabsichtigt hätte, wenn es ihm also nur darauf angekommen wäre, sich die Steuervergünstigung zu verschaffen. Das ist jedoch bei dem hier unstreitig gegebenen Sachverhalt nicht der Fall.
Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß keiner der Beteiligten in den Genuß der Steuervergünstigung des § 7c EStG kommt bzw. darin verbleibt; denn bei dem den Ablösungsbetrag hingebenden neuen Mieter fehlt es an den Voraussetzungen der Vorschrift. Dies wäre im Hinblick darauf, daß tatsächlich durch Hingabe eines Zuschusses eine Wohnung geschaffen und damit der Wohnungsbau gefördert worden ist, ein unbefriedigendes Ergebnis. Beachtlich erscheint ferner, daß der Einkommensminderung beim Zuschußgeber eine Einkommenserhöhung beim Zuschußempfänger, die sich allerdings auf einen längeren Zeitraum verteilt, gegenübersteht. Sie ergibt sich daraus, daß nach § 11 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die Zuschüsse nicht in die Gebäudeherstellungskosten eingerechnet werden dürfen und daher aus den Zuschußbeträgen keine Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden können. Es ist somit dadurch ein gewisser Ausgleich gegenüber der Steuervergünstigung geschaffen worden.
Hiernach hat die Vorbehörde im Ergebnis mit Recht den vom Bg. vereinnahmten Wohnungsablösungsbetrag nicht als steuerpflichtigen Rückfluß des hingegebenen 7c-Zuschusses behandelt. Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 408295 |
BStBl III 1955, 352 |
BFHE 1956, 397 |
BFHE 61, 397 |
StRK, EStG:7c R 37 |