Leitsatz (amtlich)

§ 84 AO gilt nicht für gesetzliche Fristen in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

 

Normenkette

FGO §§ 47, 54; AO § 84

 

Fundstellen

Haufe-Index 557452

BStBl II 1968, 658

BFHE 1968, 30

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